(1) In den folgenden Unterrichtsgegenständen oder Teilen von diesen Unterrichtsgegenständen ist der Unterricht bei Erreichen der jeweils festgelegten Anzahl von Schülerinnen und Schülern (Teilungszahl) anstelle für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, soweit das räumlich und personell möglich ist. Dabei ist darauf zu achten, dass die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den Gruppen möglichst gleich groß ist. Bei parallel geführten Klassen sind klassenübergreifende Teilungen anzustreben.
| Unterrichtsgegenstand | Teilungszahl | besondere Festlegungen |
| Deutsch und Kommunikation | 25 | |
| Lebende Fremdsprache | 25 | |
| Mathematik und Rechnungswesen | 25 | |
| Bewegung und Sport | 25 | |
| Angewandte Informatik | |