(1) In den folgenden Unterrichtsgegenständen oder Teilen von diesen Unterrichtsgegenständen ist der Unterricht bei Erreichen der jeweils festgelegten Anzahl von Schülerinnen und Schülern (Teilungszahl) anstelle für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, soweit das räumlich und personell möglich ist. Dabei ist darauf zu achten, dass die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den Gruppen möglichst gleich groß ist. Bei parallel geführten Klassen sind klassenübergreifende Teilungen anzustreben.
Unterrichtsgegenstand | Teilungszahl | besondere Festlegungen |
Deutsch und Kommunikation | 25 | |
Lebende Fremdsprache | 25 | |
Mathematik und Rechnungswesen | 25 | |
Bewegung und Sport | 25 | |
Angewandte Informatik | 16 | in den ersten Klassen dürfen höchstens zwei Gruppen je Klasse geführt werden |
Hotel- und Rezeptionstechnik | 16 | es darf nur die Hälfte der Jahresstunden geteilt werden |
Metall- und Holztechnik | 16 | für das Zeichnen mit CAD-Programmen darf die zweite Klasse für höchstens zwei Stunden pro Woche geteilt werden |
Bewegung und Sport (Schifahren, Snowboarden und Schwimmen) | 16 | |
alle Unterrichtsgegenstände, wenn diese als praktischer Unterricht geführt werden | 12 |
(2) In den alternativen Pflichtgegenständen darf die Zahl von sechs Schülerinnen und Schülern je Gruppe nicht unterschritten werden.
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