(1) Der Pflichtgegenstand „Religion“ ist von der schulautonomen Gestaltung ausgenommen.
(2) Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel können nur unter Beachtung des § 3 Abs 2 erfolgen.
(3) Verschiebungen bis zu einer Stunde sind in jedem Unterrichtsgegenstand, der mit mehr als zwei Wochenstunden im Ausbildungsgang geführt wird, möglich.
(4) Unterrichtsgegenstände, die auch als praktischer Unterricht geführt werden, können bis zur Hälfte der geblockten Unterrichtseinheiten in einen anderen Pflichtgegenstand der jeweiligen Gegenstandsgruppe verschoben werden.
(5) In der Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement sind zur schulischen Schwerpunktbildung in der dritten Klasse bis zu sieben Stunden schulautonom zu vergeben. Diese sind hinsichtlich Bezeichnung, Inhalt und Stundenausmaß von der Schule zu gestalten.
(6) In der Fachrichtung Landwirtschaft sind am Ende der dritten Klasse Wahlpflichtmodule im Ausmaß von mindestens vier Unterrichtswochen anzubieten. Diese sind hinsichtlich Bezeichnung, Inhalt und Stundenausmaß von der Schule zu gestalten. Wahlpflichtmodule können auch von Schülerinnen und Schülern einer anderen landwirtschaftlichen Fachschule des Bundeslandes Salzburg besucht werden.
(7) Freigegenstände und unverbindliche Übungen können von der Schule schulautonom angeboten werden.
(8) Wird durch die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen das Wochenstundenausmaß bestehender Pflichtgegenstände verändert, sind die Lehrpläne der jeweiligen Unterrichtsgegenstände schulautonom zu adaptieren.
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