(1) Für den Unterricht in der landwirtschaftlichen Berufsschule mit der Fachrichtung Gartenbau wird der in der Anlage 1 dieser Verordnung enthaltene Lehrplan erlassen.
(2) Für den Unterricht in den landwirtschaftlichen Fachschulen werden die in den Anlagen 2 bis 4 dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne erlassen.
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