(1) Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 9a des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume in den Bereichen der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes, der Lern- und Arbeitsformen sowie der Unterrichtsorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie den daraus resultierenden Wunsch- und Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung.
(2) Die Nutzung der schulautonomen Freiräume soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der anderen Schulpartnerinnen und Schulpartner sowie des schulischen, allgemein-kulturellen, wirtschaftlichen und regionalen Umfeldes orientierten Konzeptes.
(3) Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachliche, das soziale und das personale Ausbildungsziel dieses Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen sowie land- und forstwirtschaftlichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.
(4) Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Rahmen an Lehrerinnen- und Lehrer-Wochenstunden und die räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu berücksichtigen.
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