(1) Der nach § 93 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes eingerichtete Schulgemeinschaftsausschuss hat schulautonome Lehrplanbestimmungen zeitgerecht zu beschließen.
(2) Die Schulleitung hat schulautonome Lehrplanbestimmungen nach deren Beschlussfassung der Schulbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Schulbehörde hat die Genehmigung zu verweigern, wenn berechtigte Interessen von Schülerinnen oder Schülern oder deren Erziehungsberechtigten gröblich missachtet werden oder die gemäß den §§ 3 oder 4 angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen.
(4) Nach Genehmigung durch die Schulbehörde sind die schulautonomen Lehrplanbestimmungen von der Schulleitung in geeigneter Weise in der Schule kundzumachen.
(5) Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind mit Beginn des der Kundmachung folgenden Unterrichtsjahres in Kraft zu setzen und in der Schule zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
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