Verordnung über die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Ausbildung
Vorwort
§ 1 Ausbildung für das Halten von nicht gefährlichen Hunden
§ 1 § 1
(1) Die für das Halten von nicht gefährlichen Hunden erforderliche Ausbildung des Hundehalters oder der Hundehalterin hat mindestens zwei Kursstunden zu umfassen. Die Kursstunden können auch in Form von Online-Modulen absolviert werden.
(2) Die Ausbildung hat jedenfalls folgende Themenbereiche zu beinhalten:
1. Wesen und Verhalten von Hunden,
2. Gesundheit, Ernährung und Impfungen von Hunden,
3. Hundesprache und daraus resultierende Missverständnisse,
4. Pflege, Bewegung und Zeitaufwand für Hunde,
5. altersspezifische Bedürfnisse von Hunden,
6. Versorgungsmöglichkeiten für Hunde bei Urlaub, Reise oder Krankheit,
7. auf Hundehaltung bezogene Aspekte des Tierschutzrechts mit den Schwerpunkten Unterbringung, Qualzuchtmerkmale, verbotene Dressurmittel und Tierquälerei,
8. auf Hundehaltung bezogene Aspekte des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mit den Schwerpunkten Versicherungsschutz, Leinen- und Maulkorbpflicht sowie gefährliche Hunde,
9. Anschaffung, Grundausstattung und Kosten von Hunden.
(3) Die gemäß § 21 Abs 4 S.LSG zugelassene Person hat sich bei der Vermittlung der Ausbildungsinhalte nach Abs 2 Z 2 eines Tierarztes oder einer Tierärztin zu bedienen, so sie nicht selbst Tierarzt oder Tierärztin ist.
§ 2 Ausbildung für das Halten eines gefährlichen Hundes
§ 2 § 2
(1) Die für das Halten eines gefährlichen Hundes erforderliche Ausbildung des Hundehalters oder der Hundehalterin hat mindestens zehn Kursstunden zu umfassen.
(2) Die Ausbildung hat jedenfalls zu beinhalten:
1. einen allgemeinen Teil über
a) das Wesen und Verhalten eines gefährlichen Hundes,
b) das Zusammenleben mit einem gefährlichen Hund und
c) die Methoden der Erziehung und Abrichtung eines gefährlichen Hundes; und
2. einen praktischen Teil mit Übungen betreffend
a) die Leinenführigkeit des gefährlichen Hundes des Hundehalters oder der Hundehalterin (betreffender Hund) allein und in der Gruppe,
b) das Freifolgen des betreffenden Hundes,
c) das Sitzen des betreffenden Hundes,
d) das Ablegen des betreffenden Hundes in Verbindung mit dem Herankommen und
e) das Ablegen des betreffenden Hundes unter Ablenkung.
§ 3 Kontrolle durch Amtsorgane
§ 3 § 3
Vertreter der zur Vollziehung des Landessicherheitsgesetzes zuständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung, Amtstierärzte der Landesveterinärdirektion oder der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie der Tierschutzombudsmann gemäß § 41 Tierschutzgesetz, BGBl I Nr 118/2004, haben das Recht, bei Ausbildungen nach den §§ 1 und 2 anwesend zu sein und auf deren Abhaltung im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung hinzuwirken.
§ 4 Bescheinigung
§ 4 § 4
(1) Die gemäß § 21 Abs 4 S.LSG zugelassene Person hat Personen, die die Ausbildung nach § 1 oder § 2 absolviert haben, über die Absolvierung der jeweiligen Ausbildung eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Die Bescheinigung hat Angaben über die absolvierte Ausbildung, den Namen des Kursteilnehmers oder der Kursteilnehmerin, den Namen der gemäß § 21 Abs 4 S.LSG zugelassenen Person sowie die Unterschrift der die Ausbildungsinhalte vermittelnden Personen zu beinhalten. Aus einer Bescheinigung über eine Ausbildung nach § 2 muss weiters zweifelsfrei hervorgehen, mit welchem Hund die Ausbildung absolviert worden ist.
§ 5 Andere Ausbildungen, die als zumindest gleichwertig gelten
§ 5 § 5
(1) Als dem § 1 zumindest gleichwertige Ausbildung gilt jedenfalls eine Ausbildung gemäß § 2.
(2) Als Personen mit einer den §§ 1 und 2 zumindest gleichwertigen Ausbildung gelten:
1. Personen, die das veterinärmedizinische Studium abgeschlossen haben;
2. Personen, die sich als tierschutzqualifizierter Hundetrainer oder tierschutzqualifizierte Hundetrainerin im Sinn des § 5 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl II Nr 56/2012, bezeichnen dürfen;
3. Personen, die eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt haben:
a) Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-Prüfung), Begleithundeprüfung (BGH-1) oder eine darauf aufbauende Ausbildung nach der Österreichischen Prüfungsordnung (ÖPO) des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV);
b) Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-V), Begleithundeprüfung I (BHI) oder eine darauf aufbauende Ausbildung nach der Prüfungsordnung der Österreichischen Hundesport Union (Ö.H.U.);
c) Leistungsprüfungen nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes (ÖJGV);
d) Rettungshunde- oder Suchhundeprüfung;
4. Personen, die Diensthundeführer des Bundesheeres oder der Sicherheitsexekutive sind oder waren;
5. Personen, die haupt- oder nebenberuflich Hunde dazu ausbilden, dass sie in der Lage sind, die eingeschränkte Sinnes- oder Körperfunktion von Menschen mit Behinderung so gut wie möglich auszugleichen (Assistenzhunde).
(3) Als gleichwertige Ausbildungen gelten auch solche, die den in den Abs 1 und 2 aufgezählten Ausbildungen, Tätigkeiten oder Prüfungen entsprechen und in einem oder mehreren anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedsstaaten) oder in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) von österreichischen oder von Staatsangehörigen der anderen genannten Staaten erworben, ausgeübt oder abgelegt worden sind.
§ 6 Inkrafttreten
§ 6 § 6
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Ausbildung, LGBl Nr 104/2009, außer Kraft.
(2) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 59/2021 tritt mit 26. Juni 2021 in Kraft.