(1) Die für das Halten von nicht gefährlichen Hunden erforderliche Ausbildung des Hundehalters oder der Hundehalterin hat mindestens zwei Kursstunden zu umfassen. Die Kursstunden können auch in Form von Online-Modulen absolviert werden.
(2) Die Ausbildung hat jedenfalls folgende Themenbereiche zu beinhalten:
1. Wesen und Verhalten von Hunden,
2. Gesundheit, Ernährung und Impfungen von Hunden,
3. Hundesprache und daraus resultierende Missverständnisse,
4. Pflege, Bewegung und Zeitaufwand für Hunde,
5. altersspezifische Bedürfnisse von Hunden,
6. Versorgungsmöglichkeiten für Hunde bei Urlaub, Reise oder Krankheit,
7. auf Hundehaltung bezogene Aspekte des Tierschutzrechts mit den Schwerpunkten Unterbringung, Qualzuchtmerkmale, verbotene Dressurmittel und Tierquälerei,
8. auf Hundehaltung bezogene Aspekte des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mit den Schwerpunkten Versicherungsschutz, Leinen- und Maulkorbpflicht sowie gefährliche Hunde,
9. Anschaffung, Grundausstattung und Kosten von Hunden.
(3) Die gemäß § 21 Abs 4 S.LSG zugelassene Person hat sich bei der Vermittlung der Ausbildungsinhalte nach Abs 2 Z 2 eines Tierarztes oder einer Tierärztin zu bedienen, so sie nicht selbst Tierarzt oder Tierärztin ist.
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