(1) Die gemäß § 21 Abs 4 S.LSG zugelassene Person hat Personen, die die Ausbildung nach § 1 oder § 2 absolviert haben, über die Absolvierung der jeweiligen Ausbildung eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Die Bescheinigung hat Angaben über die absolvierte Ausbildung, den Namen des Kursteilnehmers oder der Kursteilnehmerin, den Namen der gemäß § 21 Abs 4 S.LSG zugelassenen Person sowie die Unterschrift der die Ausbildungsinhalte vermittelnden Personen zu beinhalten. Aus einer Bescheinigung über eine Ausbildung nach § 2 muss weiters zweifelsfrei hervorgehen, mit welchem Hund die Ausbildung absolviert worden ist.
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