Vertreter der zur Vollziehung des Landessicherheitsgesetzes zuständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung, Amtstierärzte der Landesveterinärdirektion oder der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie der Tierschutzombudsmann gemäß § 41 Tierschutzgesetz, BGBl I Nr 118/2004, haben das Recht, bei Ausbildungen nach den §§ 1 und 2 anwesend zu sein und auf deren Abhaltung im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung hinzuwirken.
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