(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Ausbildung, LGBl Nr 104/2009, außer Kraft.
(2) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 59/2021 tritt mit 26. Juni 2021 in Kraft.
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