(1) Als dem § 1 zumindest gleichwertige Ausbildung gilt jedenfalls eine Ausbildung gemäß § 2.
(2) Als Personen mit einer den §§ 1 und 2 zumindest gleichwertigen Ausbildung gelten:
1. Personen, die das veterinärmedizinische Studium abgeschlossen haben;
2. Personen, die sich als tierschutzqualifizierter Hundetrainer oder tierschutzqualifizierte Hundetrainerin im Sinn des § 5 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl II Nr 56/2012, bezeichnen dürfen;
3. Personen, die eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt haben:
a) Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-Prüfung), Begleithundeprüfung (BGH-1) oder eine darauf aufbauende Ausbildung nach der Österreichischen Prüfungsordnung (ÖPO) des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV);
b) Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-V), Begleithundeprüfung I (BHI) oder eine darauf aufbauende Ausbildung nach der Prüfungsordnung der Österreichischen Hundesport Union (Ö.H.U.);
c) Leistungsprüfungen nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes (ÖJGV);
d) Rettungshunde- oder Suchhundeprüfung;
4. Personen, die Diensthundeführer des Bundesheeres oder der Sicherheitsexekutive sind oder waren;
5. Personen, die haupt- oder nebenberuflich Hunde dazu ausbilden, dass sie in der Lage sind, die eingeschränkte Sinnes- oder Körperfunktion von Menschen mit Behinderung so gut wie möglich auszugleichen (Assistenzhunde).
(3) Als gleichwertige Ausbildungen gelten auch solche, die den in den Abs 1 und 2 aufgezählten Ausbildungen, Tätigkeiten oder Prüfungen entsprechen und in einem oder mehreren anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedsstaaten) oder in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) von österreichischen oder von Staatsangehörigen der anderen genannten Staaten erworben, ausgeübt oder abgelegt worden sind.
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