(1) Die für das Halten eines gefährlichen Hundes erforderliche Ausbildung des Hundehalters oder der Hundehalterin hat mindestens zehn Kursstunden zu umfassen.
(2) Die Ausbildung hat jedenfalls zu beinhalten:
1. einen allgemeinen Teil über
a) das Wesen und Verhalten eines gefährlichen Hundes,
b) das Zusammenleben mit einem gefährlichen Hund und
c) die Methoden der Erziehung und Abrichtung eines gefährlichen Hundes; und
2. einen praktischen Teil mit Übungen betreffend
a) die Leinenführigkeit des gefährlichen Hundes des Hundehalters oder der Hundehalterin (betreffender Hund) allein und in der Gruppe,
b) das Freifolgen des betreffenden Hundes,
c) das Sitzen des betreffenden Hundes,
d) das Ablegen des betreffenden Hundes in Verbindung mit dem Herankommen und
e) das Ablegen des betreffenden Hundes unter Ablenkung.
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