Vorwort
§ 1
Begriffsbestimmungen
§ 1
(1) Biogene Abfälle im Sinn dieser Verordnung sind die nachstehend genannten Abfälle, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für die stoffliche (aerobe und anaerobe) Verwertung besonders geeignet sind:
1. natürliche, organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich, wie insbesondere Grasschnitt, Baumschnitt, Laub, Blumen und Fallobst;
2. feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln;
3. andere als in Z 2 genannte feste organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von Nahrungsmitteln (Küchen- und Speisereste), soweit sie für eine aerobe oder anaerobe Verwertung geeignet sind;
4. pflanzliche Rückstände aus der gewerblichen und industriellen Verarbeitung und dem Vertrieb land- und forstwirtschaftlicher Produkte;
5. Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier handelt, das mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Erfassung und Verwertung von biogenen Abfällen geeignet ist.
(2) Als Spültrank im Sinn dieser Verordnung gelten jene biogenen Abfälle gemäß Abs 1 Z 2, 3 und 5, die in Küchen von Gastgewerbebetrieben oder ähnlichen Großküchen bei der Zubereitung von Speisen oder als Reste nach dem Verzehr von Speisen gemeinsam mit Flüssigkeiten anfallen und die ohne vorherige Abtrennung des Flüssigkeitsanteils in Sammelgefäßen erfasst werden.
(3) Als Eigenkompostierung im Sinn dieser Verordnung gilt die Benützung und Betreuung einer Einrichtung, die zur Umwandlung von biogenen Abfällen, die auf der betreffenden Liegenschaft oder einer unmittelbar angrenzenden Liegenschaft angefallen sind, in humusähnliche Stoffe (Kompost) dient.
§ 2
Trennung der biogenen Abfälle
§ 2
(1) Biogene Abfälle sind von den anderen Abfällen getrennt zu erfassen und zu behandeln.
(2) Unter Bedachtnahme auf die Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002 in der gemäß § 26 Z 1 S.AWG geltenden Fassung) kann die Gemeinde in der Abfuhrordnung festlegen, dass Spültrank nach einer Abtrennung der flüssigen Bestandteile und deren Entsorgung über die Abwasserbeseitigungseinrichtungen gemeinsam mit den sonstigen biogenen Abfällen erfasst werden kann. Vor der Erlassung einer solchen Bestimmung ist die Betreiberin oder der Betreiber jener Abwasserreinigungsanlage zu hören, über die der flüssige Anteil entsorgt werden soll.
(3) Die Abtrennung der flüssigen Bestandteile des Spültranks darf nur mit einer Anlage vorgenommen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. der Abtrennvorgang darf nur ohne mechanische Unterstützung mittels Sieb, dessen Maschenweite nicht mehr als 6 mm betragen darf, erfolgen, sodass sich der flüssige Anteil allein auf Grund der Schwerkraft von den festen Anteilen trennt und
2. der Abfluss muss in einen Fettabscheider münden, der regelmäßig gewartet wird.
(4) Die Gemeinde hat für eine von den anderen Abfällen getrennte Erfassung der biogenen Abfälle entweder durch die Abholung von den einzelnen Liegenschaften oder durch die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Sammeleinrichtungen zur öffentlichen Benützung zu sorgen.
(5) Hausabfälle können in die Erfassung und Behandlung der biogenen Abfälle einbezogen werden, soweit sie auf Grund der vorgesehenen Behandlungsart dafür geeignet und nicht im Sinn des § 3 Abs 2 belastet sind. Darüber und über die Art der jeweils geeigneten Hausabfälle hat die Gemeinde die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer in ortsüblicher Weise, insbesondere auch über die Abfallberatung, zu informieren.
(6) Gartenabfälle können auch ohne Benützung der sonst vorgeschriebenen Sammeleinrichtungen zu den von der Gemeinde vorgesehenen Plätzen (zB Grünabfallkompostieranlage, Recyclinghof) angeliefert werden.
(7) Fallen biogene Abfälle in einer Menge an, die den üblichen Anfall in einem Haushalt erheblich übersteigt, dürfen die von der Gemeinde zur Erfassung bereitgestellten Sammeleinrichtungen nur mit Zustimmung der Gemeinde in Anspruch genommen werden. Liegt eine derartige Zustimmung nicht vor, hat der Liegenschaftseigentümer (§ 1 Abs 2 S.AWG) selbst für die Erfassung und Verwertung der biogenen Abfälle zu sorgen.
§ 3
Ausnahmen von der getrennten Erfassung und Behandlung
§ 3
(1) Von der getrennten Erfassung ausgenommen sind biogene Abfälle, die einer fachgerechten Eigenkompostierung (§ 1 Abs 3) zugeführt werden. Werden durch eine nicht fachgerechte Eigenkompostierung die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs 3 AWG 2002 in der gemäß § 26 Z 1 S.AWG geltenden Fassung verletzt, hat die Gemeinde die Teilnahme an der Erfassung der biogenen Abfälle mit Bescheid anzuordnen.
(2) Biogene Abfälle, die auf Grund ihres Schadstoffgehaltes die Verwertung der übrigen biogenen Abfälle gefährden oder erschweren, dürfen nicht zusammen mit unbelasteten biogenen Abfällen erfasst oder behandelt oder auch für sich allein zu Behandlungsanlagen für biogene Abfälle (§ 2 Abs 7) angeliefert werden. Das Gleiche gilt für biogene Abfälle, die auf Grund von pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen verbrannt oder auf andere Art vernichtet werden müssen.
§ 4
Behälter für biogene Abfälle
§ 4
(1) Die für die fortlaufende Sammlung der biogenen Abfälle bestimmten Behälter müssen den ÖNORMEN EN 840-1 bis 840-6, Ausgabe Juni 2004, entsprechen.
(2) Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit können anstelle der im Abs 1 beschriebenen Behälter oder in Ergänzung dazu auch andere Behälter aus Papier oder einem anderen kompostierbaren Material verwendet werden, die nur für eine einmalige Benützung geeignet sind, wenn dadurch den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002 in der gemäß § 26 Z 1 S.AWG geltenden Fassung) entsprochen wird. In diesem Fall tritt an die Stelle der Entleerung der Behälter die Abholung der Behälter samt ihrem Inhalt.
§ 5
Benützung der Behälter für biogene Abfälle
§ 5
(1) Die Liegenschaftseigentümerinnen bzw -eigentümer (§ 2 Abs 2 S.AWG) haben die Behälter an einer den Benützern leicht zugänglichen, windgeschützten Stelle so aufzustellen, dass eine unnötige Belästigung der Hausbewohner oder der Nachbarschaft insbesondere durch Geruch, Lärm oder Staub vermieden und das Ortsbild nicht unnötig beeinträchtigt wird.
(2) Die Behälter sind von den Liegenschaftseigentümerinnen bzw - eigentümern am Vorabend oder am Tag der Sammlung am Straßenrand bereitzustellen, soweit von der Gemeinde nicht anderes bestimmt wird. Die Bereitstellung zur Sammlung hat so zu erfolgen, dass dadurch keine Gefahr für Personen oder Sachen entsteht, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, und die Sammlung möglichst rasch und leicht durchgeführt werden kann. Behälter gemäß § 4 Abs 2 sind verschlossen zur Sammlung bereitzustellen. Nach erfolgter Sammlung sind die geleerten Behälter möglichst rasch wieder zum Aufstellungsort (Abs 1) zurückzubringen.
(3) Die Behälter sowie deren Aufstellungsorte sind von den Liegenschaftseigentümerinnen bzw -eigentümern bei Bedarf zu reinigen. Öffentlich zugängliche Behälter und Aufstellungsorte sind von der Gemeinde bei Bedarf zu reinigen.
§ 6
Anzahl und Größe der Behälter; Häufigkeit der Entleerung
§ 6
Bei der Festlegung der Anzahl und Größe der für die fortlaufende Sammlung der biogenen Abfälle bestimmten Behälter sowie des Entleerungsintervalls gemäß § 14 Abs 1 Z 2 S.AWG ist auch auf folgende Gesichtspunkte zu achten:
1. darauf, dass die Sammelgefäße bei Benützung durch den vorgesehenen Personenkreis und unter Beachtung der Häufigkeit der Entleerungen immer dicht geschlossen werden können;
2. auf die Sicherstellung der ordnungsgemäßen und hygienisch einwandfreien Erfassung und Behandlung der biogenen Abfälle.
Das Entleerungsintervall darf, auch bei nur teilweiser Befüllung der Behälter, zwei Wochen nicht überschreiten.
§ 7
Verbotene Behandlung von biogenen Abfällen
§ 7
Die Behandlung von biogenen Abfällen mit Vorrichtungen, die deren Struktur zerstören (zB Häcksler im Spülbeckenabfluss), um eine anschließende Entsorgung über Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung zu ermöglichen, ist verboten.
§ 8
In- und Außerkrafttreten
§ 8
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bioabfallverordnung, LGBl Nr 37/1992, außer Kraft.