Behälter für biogene Abfälle
§ 4
(1) Die für die fortlaufende Sammlung der biogenen Abfälle bestimmten Behälter müssen den ÖNORMEN EN 840-1 bis 840-6, Ausgabe Juni 2004, entsprechen.
(2) Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit können anstelle der im Abs 1 beschriebenen Behälter oder in Ergänzung dazu auch andere Behälter aus Papier oder einem anderen kompostierbaren Material verwendet werden, die nur für eine einmalige Benützung geeignet sind, wenn dadurch den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002 in der gemäß § 26 Z 1 S.AWG geltenden Fassung) entsprochen wird. In diesem Fall tritt an die Stelle der Entleerung der Behälter die Abholung der Behälter samt ihrem Inhalt.
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