Trennung der biogenen Abfälle
§ 2
(1) Biogene Abfälle sind von den anderen Abfällen getrennt zu erfassen und zu behandeln.
(2) Unter Bedachtnahme auf die Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002 in der gemäß § 26 Z 1 S.AWG geltenden Fassung) kann die Gemeinde in der Abfuhrordnung festlegen, dass Spültrank nach einer Abtrennung der flüssigen Bestandteile und deren Entsorgung über die Abwasserbeseitigungseinrichtungen gemeinsam mit den sonstigen biogenen Abfällen erfasst werden kann. Vor der Erlassung einer solchen Bestimmung ist die Betreiberin oder der Betreiber jener Abwasserreinigungsanlage zu hören, über die der flüssige Anteil entsorgt werden soll.
(3) Die Abtrennung der flüssigen Bestandteile des Spültranks darf nur mit einer Anlage vorgenommen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. der Abtrennvorgang darf nur ohne mechanische Unterstützung mittels Sieb, dessen Maschenweite nicht mehr als 6 mm betragen darf, erfolgen, sodass sich der flüssige Anteil allein auf Grund der Schwerkraft von den festen Anteilen trennt und
2. der Abfluss muss in einen Fettabscheider münden, der regelmäßig gewartet wird.
(4) Die Gemeinde hat für eine von den anderen Abfällen getrennte Erfassung der biogenen Abfälle entweder durch die Abholung von den einzelnen Liegenschaften oder durch die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Sammeleinrichtungen zur öffentlichen Benützung zu sorgen.
(5) Hausabfälle können in die Erfassung und Behandlung der biogenen Abfälle einbezogen werden, soweit sie auf Grund der vorgesehenen Behandlungsart dafür geeignet und nicht im Sinn des § 3 Abs 2 belastet sind. Darüber und über die Art der jeweils geeigneten Hausabfälle hat die Gemeinde die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer in ortsüblicher Weise, insbesondere auch über die Abfallberatung, zu informieren.
(6) Gartenabfälle können auch ohne Benützung der sonst vorgeschriebenen Sammeleinrichtungen zu den von der Gemeinde vorgesehenen Plätzen (zB Grünabfallkompostieranlage, Recyclinghof) angeliefert werden.
(7) Fallen biogene Abfälle in einer Menge an, die den üblichen Anfall in einem Haushalt erheblich übersteigt, dürfen die von der Gemeinde zur Erfassung bereitgestellten Sammeleinrichtungen nur mit Zustimmung der Gemeinde in Anspruch genommen werden. Liegt eine derartige Zustimmung nicht vor, hat der Liegenschaftseigentümer (§ 1 Abs 2 S.AWG) selbst für die Erfassung und Verwertung der biogenen Abfälle zu sorgen.
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