LandesrechtSalzburgVerordnungenBioabfallverordnung 2010§ 1

§ 1

In Kraft seit 01. Juni 2010
Up-to-date

Begriffsbestimmungen

§ 1

(1) Biogene Abfälle im Sinn dieser Verordnung sind die nachstehend genannten Abfälle, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für die stoffliche (aerobe und anaerobe) Verwertung besonders geeignet sind:

1. natürliche, organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich, wie insbesondere Grasschnitt, Baumschnitt, Laub, Blumen und Fallobst;

2. feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln;

3. andere als in Z 2 genannte feste organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von Nahrungsmitteln (Küchen- und Speisereste), soweit sie für eine aerobe oder anaerobe Verwertung geeignet sind;

4. pflanzliche Rückstände aus der gewerblichen und industriellen Verarbeitung und dem Vertrieb land- und forstwirtschaftlicher Produkte;

5. Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier handelt, das mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Erfassung und Verwertung von biogenen Abfällen geeignet ist.

(2) Als Spültrank im Sinn dieser Verordnung gelten jene biogenen Abfälle gemäß Abs 1 Z 2, 3 und 5, die in Küchen von Gastgewerbebetrieben oder ähnlichen Großküchen bei der Zubereitung von Speisen oder als Reste nach dem Verzehr von Speisen gemeinsam mit Flüssigkeiten anfallen und die ohne vorherige Abtrennung des Flüssigkeitsanteils in Sammelgefäßen erfasst werden.

(3) Als Eigenkompostierung im Sinn dieser Verordnung gilt die Benützung und Betreuung einer Einrichtung, die zur Umwandlung von biogenen Abfällen, die auf der betreffenden Liegenschaft oder einer unmittelbar angrenzenden Liegenschaft angefallen sind, in humusähnliche Stoffe (Kompost) dient.

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