Ausnahmen von der getrennten Erfassung und Behandlung
§ 3
(1) Von der getrennten Erfassung ausgenommen sind biogene Abfälle, die einer fachgerechten Eigenkompostierung (§ 1 Abs 3) zugeführt werden. Werden durch eine nicht fachgerechte Eigenkompostierung die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs 3 AWG 2002 in der gemäß § 26 Z 1 S.AWG geltenden Fassung verletzt, hat die Gemeinde die Teilnahme an der Erfassung der biogenen Abfälle mit Bescheid anzuordnen.
(2) Biogene Abfälle, die auf Grund ihres Schadstoffgehaltes die Verwertung der übrigen biogenen Abfälle gefährden oder erschweren, dürfen nicht zusammen mit unbelasteten biogenen Abfällen erfasst oder behandelt oder auch für sich allein zu Behandlungsanlagen für biogene Abfälle (§ 2 Abs 7) angeliefert werden. Das Gleiche gilt für biogene Abfälle, die auf Grund von pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen verbrannt oder auf andere Art vernichtet werden müssen.
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