Anzahl und Größe der Behälter; Häufigkeit der Entleerung
§ 6
Bei der Festlegung der Anzahl und Größe der für die fortlaufende Sammlung der biogenen Abfälle bestimmten Behälter sowie des Entleerungsintervalls gemäß § 14 Abs 1 Z 2 S.AWG ist auch auf folgende Gesichtspunkte zu achten:
1. darauf, dass die Sammelgefäße bei Benützung durch den vorgesehenen Personenkreis und unter Beachtung der Häufigkeit der Entleerungen immer dicht geschlossen werden können;
2. auf die Sicherstellung der ordnungsgemäßen und hygienisch einwandfreien Erfassung und Behandlung der biogenen Abfälle.
Das Entleerungsintervall darf, auch bei nur teilweiser Befüllung der Behälter, zwei Wochen nicht überschreiten.
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