LandesrechtSalzburgVerordnungenÖffnungszeitenverordnung 2008

Öffnungszeitenverordnung 2008

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sich aus Abs 4 nicht anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmen, die der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 unterliegen.

(2) Als Betriebseinrichtung im Sinn des Abs 1 gelten auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen der im Abs 1 genannten Unternehmen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegen genommen werden.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Kleinverkaufsstellen der land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgenossenschaften, deren Tätigkeit lediglich gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GewO 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen ist.

(4) Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind ausgenommen:

1. die Warenabgabe aus Automaten;

2. der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 111 Abs 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten Umfang;

3. der Warenverkauf im Rahmen eines Konditorgewerbes in dem im § 150 Abs 11 GewO 1994 bezeichneten Umfang;

4. Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf von im § 157 Abs 1 Z 2 GewO 1994 angeführten Waren nach Maßgabe des § 157 Abs 2 GewO 1994;

5. Verkaufsstellen im Kasernenbereich, in denen nur Waren an Angehörige des Bundesheeres oder der Bundespolizei und an die in der Kaserne tätigen Bediensteten abgeben werden ("Marketendereien");

6. der Marktverkehr.

§ 2

Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen

§ 2

(1) Verkaufsstellen (§ 1) dürfen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, offen gehalten werden:

1. an Montagen bis Freitagen von 6:00 bis 21:00 Uhr,

2. an Samstagen von 6:00 bis 18:00 Uhr.

(2) Bäckereibetriebe dürfen ab 5:30 Uhr offen gehalten werden.

(3) Folgende Verkaufsstellen dürfen an Samstagen, die Werktage sind, bis 20:00 Uhr offen gehalten werden:

1. Verkaufsstellen für Süßwaren, Naturblumen, Obst und sonstige genussfertige Lebensmittel im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten;

2. Verkaufsstellen für Lebensmittel, Camping- und Reisebedarf auf Camping- und Badeplätzen in der Zeit, während der diese Einrichtungen besucht werden;

3. Verkaufsstellen für Süßwaren, Erfrischungen und sonstige genussfertige Lebensmittel im Gelände von pratermäßigen Veranstaltungen in der Zeit, während der solche Veranstaltungen besucht werden.

(4) Die Gesamtoffenhaltezeit darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten.

§ 3 Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass von Veranstaltungen

§ 3 § 3

(1) Aus Anlass von Orts(teil)- oder Straßenfesten sowie von Orts(teil)- oder Stadtteilmarketingveranstaltungen - im Folgenden kurz als Veranstaltungen bezeichnet -, die in historischen Orts- oder Stadtkernen (Abs. 2) stattfinden und von Gemeinden, Tourismusverbänden oder von Vereinigungen von Gewerbetreibenden, die in dem Gebiet der Veranstaltung auf Grund der Zahl der Mitglieder und des Umfangs der Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung haben, durchgeführt werden, dürfen die im Gebiet der Veranstaltung gelegenen Verkaufsstellen an höchstens 12 Werktagen im Kalenderjahr, ausgenommen Samstage, und innerhalb einer Kalenderwoche an höchstens zwei aufeinander folgenden Werktagen bis 23:00 Uhr offen gehalten werden.

(2) Als historische Orts- und Stadtkerne gelten Flächen, die

1. eine großteils zusammenhängende, verdichtete Bebauungsstruktur mit einer Konzentration von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, öffentlichen Einrichtungen sowie Versammlungs- und Vergnügungsstätten in Verbindung mit Wohn- und Fremdenverkehrsnutzungen aufweisen und

2. durch eine Bebauung aus der Zeit vor dem Ende des 2. Weltkrieges charakterisiert sind. Das ist dann der Fall, wenn nicht mehr als 25 % der Gebäude auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung oder auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 von der Baubehörde zur Kenntnis genommenen Bauanzeige neu errichtet worden sind.

(3) In der Stadt Salzburg gelten die Offenhaltezeiten gemäß Abs. 1 nur aus Anlass von Orts(teil)- oder Straßenfesten sowie von Orts(teil)- oder Stadtteilmarketingveranstaltungen - im Folgenden kurz als Veranstaltungen bezeichnet –, die

1. im Gebiet der Schutzzonen I und II nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, oder

2. auf oder an der

a) Linzer Bundesstraße zwischen der Kreuzung mit der Parscher Straße bis zu ihrer Kreuzung mit der Turnerstraße,

b) Kirchenstraße von der Kreuzung mit der Pflanzmannstraße bis zu ihrer Einmündung in die Itzlinger Hauptstraße,

c) Itzlinger Hauptstraße von der Einmündung der Kirchenstraße bis zu ihrer Kreuzung mit der Landsturmstraße,

d) Saint-Julien-Straße von der Kreuzung mit der Haunspergstraße bis zur Lehener Brücke,

e) Ignaz-Harrer-Straße von der Lehener Brücke bis zu ihrer Kreuzung mit der Rudolf-Biebl-Straße,

f) Maxglaner Hauptstraße zwischen der Kreuzung mit der Moosstraße bis zu ihrer Kreuzung mit der Innsbrucker Bundesstraße

stattfinden und von der Stadt Salzburg, vom Tourismusverband Salzburger Altstadt oder einer Vereinigung von Gewerbetreibenden, die in dem Gebiet der Veranstaltung auf Grund der Zahl der Mitglieder und des Umfangs der Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung hat, durchgeführt werden. Die Offenhaltezeiten gelten für Verkaufsstellen im Gebiet der Veranstaltung und darüber hinaus im Fall der Z

1 auch für Verkaufsstellen, die an der äußeren Seite der den Grenzverlauf der Schutzzonen I und II bildenden Straßen gelegen sind und die unmittelbar an den Veranstaltungsbereich angrenzen oder im Fall der Z

2 auch für Verkaufsstellen, die in einem Entfernungsbereich von 50 m Luftlinie, gemessen von der dem Veranstaltungsbereich zugewandten Gebäudekante, gelegen sind.

(4) In den in den §§ 7 Abs. 3 und 8 Abs. 3 genannten Orten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Verkaufsstellen an höchstens 18 Werktagen im Kalenderjahr, ausgenommen Samstage, offen gehalten werden dürfen.

(5) In anderen als den im Abs 2 und 3 angeführten Gebieten dürfen aus Anlass von Veranstaltungen, die ein erhebliches Besucherinteresse erwarten lassen („Events“), die im Gebiet der Veranstaltung gelegenen Verkaufsstellen an einem Veranstaltungstag und höchstens an zwei Werktagen im Kalenderjahr, ausgenommen Samstage, bis 23:00 Uhr offen gehalten werden.

§ 4 Offenhaltezeiten für bestimmte Verkaufsstellen

§ 4 § 4

(1) Unbeschadet des § 2 dürfen offen gehalten werden:

1. Verkaufsstellen in Bahnhöfen, Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen für den Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken, notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise-Toilettartikel, Filme udgl) und Artikel des Trafiksortiments nach Maßgabe der Verkehrszeiten, wenn

a) die dem Verkauf dieser Waren gewidmete Fläche pro Verkaufsstelle 80 m² nicht übersteigt und

b) die Verkaufsstelle ausschließlich durch die betreffende Verkehrseinrichtung zugänglich ist.

Die Beschränkung der lit a gilt nicht für Verkaufsstellen, die am 1. August 2003 bereits eine größere Fläche zum Verkauf der Waren aufgewiesen haben;

1a. Verkaufsstellen im Salzburger Hauptbahnhof für den Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken, notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise-Toilettartikel, Filme udgl) und Artikel des Trafiksortiments

a) an Werktagen bis 23:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 8:00 bis 23:00 Uhr, wenn die dem Verkauf dieser Waren gewidmete Fläche pro Verkaufsstelle 385 m² nicht übersteigt;

b) außerhalb der in der lit a festgelegten Zeiten nach Maßgabe der Verkehrszeiten, wenn die dem Verkauf dieser Waren gewidmete Fläche pro Verkaufsstelle 80 m² nicht übersteigt.

2. Verkaufsstellen für Süßwaren, Erfrischungen und sonstige genussfertige Lebensmittel sowie für Waren, die einen Bezug zur Veranstaltung oder zum Veranstaltungsort haben, in Theatern, Museen, musealen Ausstellungen, Kinos, Konzerthäusern, Kongressgebäuden, Zirkussen, Sporthallen und auf Sportplätzen während der für die Bedienung der Besucher erforderlichen Zeit;

3. Zollfreiläden auf Flugplätzen sowie Grenzstationen von Kraftfahrorganisationen an Grenzübergängen nach Maßgabe der Verkehrszeiten;

4. Verkaufsstellen im Rahmen von Publikumsmessen und messeähnlichen Veranstaltungen an Samstagen während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz bis 19:00 Uhr;

5. Antiquitätenmessen an Samstagen bis 22:00 Uhr.

(2) Als Publikumsmesse im Sinn des Abs 1 Z 4 ist eine im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, jedoch höchstens zweimal im Jahr stattfindende Veranstaltung in der Dauer von mindestens drei Tagen und höchstens zehn aufeinander folgenden Tagen anzusehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und sowohl an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher als auch an Letztverbraucher vertreibt.

(3) Als messeähnliche Veranstaltungen im Sinn des Abs 1 Z 4 gelten auch Veranstaltungen, die nur einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen sollen (Handwerksausstellungen, Leistungsschauen udgl), bei welchen der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt.

(4) Als Publikumsmessen oder messeähnliche Veranstaltungen gelten Veranstaltungen jedoch nur dann, wenn infolge der großen Anzahl der Aussteller und Besucher die Organisation der Durchführung von den Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten durchgeführt werden, in denen der normale Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet.

§ 5 Offenhaltezeiten am 24. und am 31. Dezember

§ 5 § 5

(1) Fällt der 24. Dezember auf einen Werktag, dürfen offen gehalten werden:

1. Verkaufsstellen, soweit sie nicht unter Z 2 oder 3 fallen, von 6:00 bis 14:00 Uhr,

2. Verkaufsstellen für Süßwaren und Naturblumen von 6:00 bis 18:00 Uhr,

3. Verkaufsstellen für Christbäume von 6:00 bis 20:00 Uhr.

(2) Fällt der 31. Dezember auf einen Werktag, dürfen offen gehalten werden:

1. Verkaufsstellen, soweit sie nicht unter Z 2 oder 3 fallen, von 6:00 bis 17:00 Uhr,

2. Verkaufsstellen für Lebensmittel von 6:00 bis 18:00 Uhr,

3. Verkaufsstellen für Süßwaren, Naturblumen und Silversterartikel von 6:00 bis 20:00 Uhr.

§ 6

Tourismusregelung in der Stadt Salzburg

§ 6

(1) In der Stadt Salzburg dürfen Verkaufsstellen,

1. die innerhalb des Gebietes der Schutzzonen I und II nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 oder

2. die an der äußeren Seite der den Grenzverlauf der Schutzzonen

I und II bildenden Straßen

gelegen sind, an einem Werktag in der Kalenderwoche, ausgenommen an Samstagen, bis 22:00 Uhr offen gehalten werden.

(2) Werden in einer Kalenderwoche Verkaufsstellen gemäß § 3 offen gehalten, gelten an den übrigen Werktagen dieser Kalenderwoche, ausgenommen an Samstagen, abweichend von Abs 1 die allgemeinen Offenhaltezeiten gemäß § 2 Abs 1.

§ 7 Offenhaltezeiten an Sonn- und Feiertagen in Wintersportorten

§ 7 § 7

(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen während der Wintersaison in den im Abs 3 genannten Wintersportorten offen gehalten werden:

1. Verkaufsstellen für Sportartikel oder Sportbekleidung einschließlich des Verleihs in der Zeit zwischen 8:00 bis 18:00 Uhr;

2. Verkaufsstellen für Lebensmittel, Reiseandenken, notwendigen Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise- und Toiletteartikel, Filme udgl), Artikel zur persönlichen Hygiene und Artikel des Trafiksortiments in der Zeit zwischen 8:00 bis 18:00 Uhr bis zu vier Stunden.

(2) Die Wintersaison dauert vom 1. Dezember bis (einschließlich) 30. April.

(3) Als Wintersportorte im Sinn des Abs 1 gelten folgende Gemeinden bzw Gemeindeteile:

1. im Bezirk Hallein:

Abtenau und Rußbach am Paß Gschütt;

2. im Bezirk Salzburg-Umgebung:

Faistenau, St Gilgen und Strobl;

3. im Bezirk St Johann im Pongau:

Altenmarkt im Pongau, Bad Gastein, Bad Hofgastein, Dorfgastein, Eben im Pongau, Filzmoos, Flachau, Forstau, Goldegg, Großarl, Hüttschlag, Kleinarl, Mühlbach am Hochkönig, Obertauern (Gemeinde Untertauern), Pfarrwerfen, Radstadt, St Johann im Pongau, St Martin am Tennengebirge, St Veit im Pongau, Wagrain, Werfen und Werfenweng;

4. im Bezirk Tamsweg:

Fanningberg (Gemeinde Weißpriach), Mariapfarr, St Michael im Lungau, Obertauern (Gemeinde Tweng), Mauterndorf, St Margarethen im Lungau;

5. im Bezirk Zell am See:

Bramberg am Wildkogel, Dienten am Hochkönig, Hollersbach, Kaprun, Krimml, Leogang, Lofer, Maishofen, Maria Alm am Steinernen Meer, Mittersill, Neukirchen am Großvenediger, Rauris, St Martin bei Lofer, Saalbach-Hinterglemm, Unken, Uttendorf, Viehhofen, Wald im Pinzgau und Zell am See.

§ 8 Offenhaltezeiten an Sonn- und Feiertagen in Sommersaisonorten

§ 8 § 8

(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen während der Sommersaison in den im Abs 3 genannten Sommersaisonorten offen gehalten werden:

1. Verkaufsstellen für Sport- und Badeartikel oder Sportbekleidung einschließlich des Verleihs in der Zeit zwischen 9:00 bis 19:00 Uhr;

2. Verkaufsstellen für Lebensmittel, Reiseandenken, notwendigen Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise- und Toiletteartikel, Filme udgl), Artikel zur persönlichen Hygiene und Artikel des Trafiksortiments in der Zeit zwischen 9:00 bis 19:00 Uhr bis zu vier Stunden.

(2) Die Sommersaison dauert vom 15. Juni bis (einschließlich) 15. September.

(3) Als Sommersaisonorte im Sinn des Abs 1 gelten folgende Gemeinden bzw Gemeindeteile:

1. im Bezirk Hallein:

Abtenau, Golling an der Salzach und Scheffau am Tennengebirge;

2. im Bezirk Salzburg-Umgebung:

Ebenau, Faistenau, Fuschl am See, Großgmain, Henndorf am Wallersee, Hof bei Salzburg, Mattsee, Obertrum am See, St Gilgen, Schleedorf und Strobl;

3. im Bezirk St Johann im Pongau:

Altenmarkt im Pongau, Bad Gastein, Bad Hofgastein, Dorfgastein, Eben im Pongau, Filzmoos, Flachau, Goldegg, Großarl, Hüttau, Hüttschlag, Kleinarl, Mühlbach am Hochkönig, Obertauern (Gemeinde Untertauern), Pfarrwerfen, Radstadt, St Johann im Pongau, St Martin am Tennengebirge, St Veit im Pongau, Wagrain und Werfen;

4. im Bezirk Tamsweg:

Mariapfarr, Mauterndorf, Obertauern (Gemeinde Tweng) und St Michael im Lungau;

5. im Bezirk Zell am See:

Dienten am Hochkönig, Kaprun, Krimml, Leogang, Lofer, Maishofen, Maria Alm am Steinernen Meer, Mittersill, Neukirchen am Großvenediger, Rauris, Saalbach-Hinterglemm, St Martin bei Lofer, Unken, Uttendorf, Viehhofen und Zell am See.

§ 9 Offenhaltezeiten an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Salzburg

§ 9 § 9

(1) In der Stadt Salzburg dürfen Verkaufsstellen, die im Innenstadtbereich (§ 6 Abs 1 Z 1 und 2) gelegen sind, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 8:00 und 18:00 Uhr bis zu vier Stunden offen gehalten werden, wenn der Geschäftsgegenstand auf Lebensmittel, Reiseandenken, notwendigen Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise- und Toiletteartikel, Filme udgl), Artikel zur persönlichen Hygiene, Artikel des Trafiksortiments, Kunstgegenstände und kunstgewerbliche Gegenstände beschränkt ist.

(2) Verkaufsstellen, die im Innenstadtbereich der Stadt Salzburg (§ 6 Abs 1 Z 1 und 2) gelegen sind und deren Geschäftsgegenstand auf Reiseandenken, Ansichtskarten, Kunstgegenstände und kunstgewerbliche Gegenstände beschränkt ist, dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 8:00 und 18:00 Uhr offen gehalten werden.

§ 10

Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an

Sonn- und Feiertagen

§ 10

Während der gemäß den §§ 7 bis 9 zulässigen Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer für den Warenverkauf und für die damit verbundenen Tätigkeiten nach Maßgabe des Arbeitsruhegesetzes herangezogen werden.

§ 11 Verkauf im Umherziehen und im Straßenhandel

§ 11 § 11

Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (§§ 53 und 53a GewO 1994) und im Straßenhandel ist während der Zeit, in der die Verkaufsstellen für solche Waren offen gehalten werden dürfen, zulässig.

§ 12

Strafbestimmungen

§ 12

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen, wer entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung

1. eine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält,

2. Waren verkauft oder

3. Warenbestellungen entgegen nimmt.

(2) Verstöße gegen § 10 sind nach den Bestimmungen des § 27 des Arbeitsruhegesetzes zu bestrafen.

§ 13 Verweisungen

§ 13 § 13

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundes- oder Landesgesetze gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

1. Arbeitsruhegesetz (ARG), BGBl Nr 144/1983; Gesetz BGBl I Nr 91/2014;

2. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194; Gesetz BGBl I Nr 81/2015;

3. Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl Nr 50; Gesetz LGBl Nr 106/2013.

§ 14 In- und Außerkrafttreten

§ 14 § 14

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Öffnungszeitenverordnung 2003, LGBl Nr 61, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 74/2004, 45/2005 und 1/2006 außer Kraft.

(3) § 3 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 77/2010 tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die § 7 Abs 3, 8 Abs 3 und 13 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 21/2012 treten mit 21. Februar 2012 in Kraft.

(5) § 4 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2012 tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.

(6) Die §§ 7 Abs 1, 8 Abs 1 und (§) 9 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2014 treten mit 22. Februar 2014 in Kraft.

(7) Die §§ 7 Abs 3, 8 Abs 3 und (§) 13 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2014 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) Die §§ 7 Abs 3 und 13 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 88/2015 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Die §§ 7 Abs 3 und 8 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 77/2016 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(10) § 7 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2021 tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.

(11) § 8 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2023 tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.