Anwendungsbereich
§ 1
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sich aus Abs 4 nicht anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmen, die der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 unterliegen.
(2) Als Betriebseinrichtung im Sinn des Abs 1 gelten auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen der im Abs 1 genannten Unternehmen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegen genommen werden.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Kleinverkaufsstellen der land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgenossenschaften, deren Tätigkeit lediglich gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GewO 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen ist.
(4) Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind ausgenommen:
1. die Warenabgabe aus Automaten;
2. der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 111 Abs 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten Umfang;
3. der Warenverkauf im Rahmen eines Konditorgewerbes in dem im § 150 Abs 11 GewO 1994 bezeichneten Umfang;
4. Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf von im § 157 Abs 1 Z 2 GewO 1994 angeführten Waren nach Maßgabe des § 157 Abs 2 GewO 1994;
5. Verkaufsstellen im Kasernenbereich, in denen nur Waren an Angehörige des Bundesheeres oder der Bundespolizei und an die in der Kaserne tätigen Bediensteten abgeben werden ("Marketendereien");
6. der Marktverkehr.
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