(1) In der Stadt Salzburg dürfen Verkaufsstellen, die im Innenstadtbereich (§ 6 Abs 1 Z 1 und 2) gelegen sind, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 8:00 und 18:00 Uhr bis zu vier Stunden offen gehalten werden, wenn der Geschäftsgegenstand auf Lebensmittel, Reiseandenken, notwendigen Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise- und Toiletteartikel, Filme udgl), Artikel zur persönlichen Hygiene, Artikel des Trafiksortiments, Kunstgegenstände und kunstgewerbliche Gegenstände beschränkt ist.
(2) Verkaufsstellen, die im Innenstadtbereich der Stadt Salzburg (§ 6 Abs 1 Z 1 und 2) gelegen sind und deren Geschäftsgegenstand auf Reiseandenken, Ansichtskarten, Kunstgegenstände und kunstgewerbliche Gegenstände beschränkt ist, dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 8:00 und 18:00 Uhr offen gehalten werden.
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