Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an
Sonn- und Feiertagen
§ 10
Während der gemäß den §§ 7 bis 9 zulässigen Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer für den Warenverkauf und für die damit verbundenen Tätigkeiten nach Maßgabe des Arbeitsruhegesetzes herangezogen werden.
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