Tourismusregelung in der Stadt Salzburg
§ 6
(1) In der Stadt Salzburg dürfen Verkaufsstellen,
1. die innerhalb des Gebietes der Schutzzonen I und II nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 oder
2. die an der äußeren Seite der den Grenzverlauf der Schutzzonen
I und II bildenden Straßen
gelegen sind, an einem Werktag in der Kalenderwoche, ausgenommen an Samstagen, bis 22:00 Uhr offen gehalten werden.
(2) Werden in einer Kalenderwoche Verkaufsstellen gemäß § 3 offen gehalten, gelten an den übrigen Werktagen dieser Kalenderwoche, ausgenommen an Samstagen, abweichend von Abs 1 die allgemeinen Offenhaltezeiten gemäß § 2 Abs 1.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise