(1) Fällt der 24. Dezember auf einen Werktag, dürfen offen gehalten werden:
1. Verkaufsstellen, soweit sie nicht unter Z 2 oder 3 fallen, von 6:00 bis 14:00 Uhr,
2. Verkaufsstellen für Süßwaren und Naturblumen von 6:00 bis 18:00 Uhr,
3. Verkaufsstellen für Christbäume von 6:00 bis 20:00 Uhr.
(2) Fällt der 31. Dezember auf einen Werktag, dürfen offen gehalten werden:
1. Verkaufsstellen, soweit sie nicht unter Z 2 oder 3 fallen, von 6:00 bis 17:00 Uhr,
2. Verkaufsstellen für Lebensmittel von 6:00 bis 18:00 Uhr,
3. Verkaufsstellen für Süßwaren, Naturblumen und Silversterartikel von 6:00 bis 20:00 Uhr.
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