Vorwort
§ 1 § 1
(1) Für die Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführten Tarifsätze als Höchsttarife festgesetzt.
(2) Die Vereinbarung von Pauschalierungen anstelle der Berechnung nach den Tarifsätzen ist insoweit zulässig, als sich daraus kein höherer Gesamtbetrag ergibt.
(3) In den einzelnen Tarifsätzen ist die Umsatzsteuer in der Höhe von 20 % enthalten.
(4) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau hat, soweit die Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger nicht anderes erfordert, die in der Anlage 1 festgelegten Tarifsätze zum 1. August eines jeden Jahres anzupassen. Die Höhe der Anpassung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der auf zwei Dezimalstellen gerundeten Veränderung
a) des für den Monat März des laufenden Jahres von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 gegenüber dem Index für den Monat März des vorangegangenen Jahres und
b) des für den Monat März des laufenden Jahres von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten zusammengefassten Tariflohnindex 2016 für Arbeiter und Arbeiterinnen in Gewerbe und Handwerk gegenüber dem Index für den Monat März des vorangegangenen Jahres.
Jede weitere jährliche Anpassung hat auf der Grundlage der Beträge, die sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ungerundet ergeben haben, zu erfolgen. Die sich daraus ergebenden Beträge sind auf den nächsten Centbetrag zu runden. Bei der Rundung sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.
§ 2 § 2
Mit der Objektgebühr sind die anteiligen Wegekosten, die Vorbereitung zum Kehren, die Untersuchung der Kehrgegenstände und Feuerstätten (Hauptkehrung) im Sinn des § 7 Abs 2 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, die Mängelerfassung und die nachträgliche Beratung der Eigentümer des Objektes oder der sonst über den Kehrgegenstand Verfügungsberechtigten sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten (zB Aufstellung des Kehrplanes, Führung des Kehrbuches, Evidenthaltung, Rechnungslegung einschließlich Porti) für ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt) pauschal abgegolten. Dies gilt auch im Fall eines Wechsels auf einen anderen Rauchfangkehrer mit Standort im selben Kehrgebiet. Die Objektgebühr darf auch dann nur einmal in Rechnung gestellt werden, wenn in einem Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände zu kehren oder zu überprüfen sind. Gebäude mit mehreren Hauseingängen gelten dabei als ein Kehrobjekt, wenn sämtliche Abgasanlagen über denselben Hauseingang zugänglich sind.
§ 3 § 3
(1) Die Kehrgebühr ist das Entgelt für das Kehren oder das Ausbrennen der einzelnen Kehrgegenstände. Sie ist nach der Anzahl der Geschoße zu berechnen.
(2) Als Geschoß im Sinn des Tarifes gilt jedes bewohnte oder unbewohnte Stockwerk, das Keller- und das Dachgeschoß, soweit die Abgasanlage oder der Dunstfang durch dieses Stockwerk oder Geschoß führt. Beträgt die Rauch- bzw Gasfanglänge zwischen dem Dachgeschoßfußboden und der Fangmündung mehr als drei Meter, ist die Anrechnung einer weiteren Geschoßgebühr zulässig. Überhöhte Köpfe von Abgasanlagen (zB bei Flachdächern) sowie freistehende Abgasanlagen können je volle drei Meter als Geschoß gerechnet werden.
§ 4 § 4
(1) Die Kehrpflicht und ihre Häufigkeit richten sich nach der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973.
(2) Die Häufigkeit der durchzuführenden Messung der Abgastemperatur, der Feststellung der Konzentrationen und Mengen der aus Heizungen austretenden luftfremden Stoffe und der Bestimmung der Abgasverluste von Heizungen richtet sich nach der Heizungsanlagen-Verordnung 2010.
§ 5 § 5
Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Verlangen des Kunden entsprechend der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, insoweit nicht eine pauschale Jahresabrechnung (§ 1 Abs 2) vereinbart ist.
§ 6 § 6
Der Rauchfangkehrer hat für jeden Kehrgegenstand ein Kehrstellenaufnahmeblatt und ein Kehrgebührenberechnungsblatt (oder ein inhaltlich gleiches Berechnungsblatt bei EDV-Abrechnung) entsprechend den Anlagen 2 bzw 3 zu dieser Verordnung ab deren Inkrafttreten (§ 9 Abs 1) zu führen und dem Eigentümer des Kehrobjektes in einfacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen. Bei Änderungen am kehrpflichtigen Gegenstand sind ein neues Kehrstellenaufnahmeblatt und ein neues Kehrgebührenberechnungsblatt zu erstellen; auf Verlangen ist dem Eigentümer des Kehrobjektes ein aktuelles Kehrgebührenberechnungsblatt in einfacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen.
§ 7 § 7
Wer höhere Entgelte als die sich aus dieser Verordnung ergebenden Höchsttarife fordert oder annimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 367 Z 31 der Gewerbeordnung 1994 bestraft.
§ 8 § 8
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Landesgesetze und Verordnungen der Salzburger Landesregierung gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
1. Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl Nr 118, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 49/2017;
2. Heizungsanlagen-Verordnung 2010, LGBl Nr 36, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 18/2022.
§ 9 § 9
(1) Diese Verordnung tritt mit 7. November 2007 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Tag erbracht werden.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 18. März 2003, LGBl Nr 34, über die Festsetzung eines Höchsttarifes für das Rauchfangkehrergewerbe außer Kraft.
(3) § 1 Abs 4 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 86/2008 treten mit 6. November 2008 in Kraft. § 1 Abs 4 ist erstmalig auf die Anpassung der Tarife zum 1. August 2009 anzuwenden. Die Anlage 1 ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab ihrem Inkrafttreten erbracht werden.
(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 34/2010 tritt mit 28. April 2010 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(5) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 58/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(6) Die §§ 4 Abs 2 und 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2011 treten mit 31. August 2011 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(7) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2012 treten mit 1. Oktober 2012 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(8) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 71/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(9) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 58/2014 tritt mit 1. September 2014 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(10) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2015 treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(11) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2016 treten mit 1. Dezember 2016 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(12) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 99/2017 treten mit 1. November 2017 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(13) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 61/2018 tritt mit 1. August 2018 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(14) Die §§ 2 und 3 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 49/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft und sind auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(15) Die §§ 1 und 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2021 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(16) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2022 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(17) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 63/2023 tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(18) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2024 tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(19) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft und ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2
(Anlage siehe pdf. Datei)
Anl. 2
Anhänge
Anlage 2PDFAnlage 3
(Anlage siehe pdf. Datei)
Anl. 3
Anhänge
Anlage 3PDF