Der Rauchfangkehrer hat für jeden Kehrgegenstand ein Kehrstellenaufnahmeblatt und ein Kehrgebührenberechnungsblatt (oder ein inhaltlich gleiches Berechnungsblatt bei EDV-Abrechnung) entsprechend den Anlagen 2 bzw 3 zu dieser Verordnung ab deren Inkrafttreten (§ 9 Abs 1) zu führen und dem Eigentümer des Kehrobjektes in einfacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen. Bei Änderungen am kehrpflichtigen Gegenstand sind ein neues Kehrstellenaufnahmeblatt und ein neues Kehrgebührenberechnungsblatt zu erstellen; auf Verlangen ist dem Eigentümer des Kehrobjektes ein aktuelles Kehrgebührenberechnungsblatt in einfacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen.
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