(1) Diese Verordnung tritt mit 7. November 2007 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Tag erbracht werden.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 18. März 2003, LGBl Nr 34, über die Festsetzung eines Höchsttarifes für das Rauchfangkehrergewerbe außer Kraft.
(3) § 1 Abs 4 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 86/2008 treten mit 6. November 2008 in Kraft. § 1 Abs 4 ist erstmalig auf die Anpassung der Tarife zum 1. August 2009 anzuwenden. Die Anlage 1 ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab ihrem Inkrafttreten erbracht werden.
(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 34/2010 tritt mit 28. April 2010 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(5) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 58/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(6) Die §§ 4 Abs 2 und 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2011 treten mit 31. August 2011 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(7) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2012 treten mit 1. Oktober 2012 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(8) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 71/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(9) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 58/2014 tritt mit 1. September 2014 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(10) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2015 treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(11) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2016 treten mit 1. Dezember 2016 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(12) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 99/2017 treten mit 1. November 2017 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(13) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 61/2018 tritt mit 1. August 2018 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(14) Die §§ 2 und 3 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 49/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft und sind auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(15) Die §§ 1 und 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2021 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(16) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2022 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(17) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 63/2023 tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(18) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2024 tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(19) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft und ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
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