LandesrechtSalzburgVerordnungenKehrtarif§ 1

§ 1§ 1

In Kraft seit 16. November 2021
Up-to-date

(1) Für die Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführten Tarifsätze als Höchsttarife festgesetzt.

(2) Die Vereinbarung von Pauschalierungen anstelle der Berechnung nach den Tarifsätzen ist insoweit zulässig, als sich daraus kein höherer Gesamtbetrag ergibt.

(3) In den einzelnen Tarifsätzen ist die Umsatzsteuer in der Höhe von 20 % enthalten.

(4) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau hat, soweit die Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger nicht anderes erfordert, die in der Anlage 1 festgelegten Tarifsätze zum 1. August eines jeden Jahres anzupassen. Die Höhe der Anpassung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der auf zwei Dezimalstellen gerundeten Veränderung

a) des für den Monat März des laufenden Jahres von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 gegenüber dem Index für den Monat März des vorangegangenen Jahres und

b) des für den Monat März des laufenden Jahres von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten zusammengefassten Tariflohnindex 2016 für Arbeiter und Arbeiterinnen in Gewerbe und Handwerk gegenüber dem Index für den Monat März des vorangegangenen Jahres.

Jede weitere jährliche Anpassung hat auf der Grundlage der Beträge, die sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ungerundet ergeben haben, zu erfolgen. Die sich daraus ergebenden Beträge sind auf den nächsten Centbetrag zu runden. Bei der Rundung sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.

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