Mit der Objektgebühr sind die anteiligen Wegekosten, die Vorbereitung zum Kehren, die Untersuchung der Kehrgegenstände und Feuerstätten (Hauptkehrung) im Sinn des § 7 Abs 2 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, die Mängelerfassung und die nachträgliche Beratung der Eigentümer des Objektes oder der sonst über den Kehrgegenstand Verfügungsberechtigten sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten (zB Aufstellung des Kehrplanes, Führung des Kehrbuches, Evidenthaltung, Rechnungslegung einschließlich Porti) für ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt) pauschal abgegolten. Dies gilt auch im Fall eines Wechsels auf einen anderen Rauchfangkehrer mit Standort im selben Kehrgebiet. Die Objektgebühr darf auch dann nur einmal in Rechnung gestellt werden, wenn in einem Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände zu kehren oder zu überprüfen sind. Gebäude mit mehreren Hauseingängen gelten dabei als ein Kehrobjekt, wenn sämtliche Abgasanlagen über denselben Hauseingang zugänglich sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise