Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Verlangen des Kunden entsprechend der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, insoweit nicht eine pauschale Jahresabrechnung (§ 1 Abs 2) vereinbart ist.
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