(1) Die Kehrpflicht und ihre Häufigkeit richten sich nach der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973.
(2) Die Häufigkeit der durchzuführenden Messung der Abgastemperatur, der Feststellung der Konzentrationen und Mengen der aus Heizungen austretenden luftfremden Stoffe und der Bestimmung der Abgasverluste von Heizungen richtet sich nach der Heizungsanlagen-Verordnung 2010.
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