LandesrechtSalzburgVerordnungenKlärschlamm-Bodenschutzverordnung

Klärschlamm-Bodenschutzverordnung

In Kraft seit 01. November 2002
Up-to-date

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

§ 1 § 1

(1) Zweck dieser Verordnung ist es, die Verwendung von Klärschlamm, Klärschlammmischungen oder Klärschlammkompost auf Böden so zu regeln, dass für Mensch, Tier und Vegetation schädliche Einflüsse auf Böden vermieden werden.

(2) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf alle Böden, auf die sich das Bodenschutzgesetz gemäß dessen §§ 1 und 2 bezieht. Auf Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975 findet die Verordnung nur so weit Anwendung, soweit sie den Schutz landwirtschaftlicher Flächen bezweckt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 2 § 2

Im Sinn dieser Verordnung gelten als:

1. Klärschlammmischung (bloße Mischung): bloße Mischung aus Klärschlamm, der keiner Kompostierung im Sinn des § 3 Z 1 der Kompostverordnung, BGBl II Nr 292/2001, unterzogen worden ist, und einem anderen Material;

2. Klärschlammkompost: Material, das unter Verwendung von Klärschlamm durch Kompostierung im Sinn des § 3 Z 1 der Kompostverordnung hergestellt wird;

3. Qualitätsklärschlammkompost: Qualitätsklärschlammkompost der Qualitätsklasse A gemäß § 12 Abs. 8 der Kompostverordnung.

§ 3 Verwendungsverbot für Klärschlamm und Klärschlammmischungen

§ 3 § 3

(1) Die Verwendung von Klärschlamm und Klärschlammmischungen auf Böden ist verboten.

(2) Dieses Verbot gilt nicht:

1. für mit landwirtschaftlichen Abwässern vermischte und durch mindestens dreimonatige Lagerung hygienisierte Klärgrubeninhalte oder Klärschlämme aus häuslichen Abwässern des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes, wenn die Voraussetzungen der Anlage 1 zum Salzburger Bautechnikgesetz 2015 jeweils Z 1 bis 3 und 6 vorliegen;

2. für Klärschlämme und Klärschlammmischungen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlagen, für die bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in Fließgewässer die 3.

Emissionsverordnung für kommunales Abwasser, BGBl Nr 869/1993, zur Anwendung kommt.

§ 4 Verwendungsverbote für Klärschlammkompost

§ 4 § 4

Die Verwendung von unvermischtem oder beigemengtem Klärschlammkompost ist verboten:

1. auf Böden während der Zeit vom 1. November bis 31. März jedes Jahres;

2. auf landwirtschaftlichen Böden, soweit sie nicht gemäß § 5 Abs. 1 zulässig ist;

3. vorbehaltlich sich aus anderen Vorschriften ergebender Verbote

a) in Lebensräumen gemäß § 24 Abs. 1 lit. a und d des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (Moore usw, alpines Ödland einschließlich Gletscher und deren Umfeld);

b) in geschützten Landschaftsteilen mit ökologischer Schutzfunktion gemäß § 12 Abs. 1, in Naturschutzgebieten gemäß § 19, in Europaschutzgebieten gemäß § 22a und in Pflanzenschutzgebieten gemäß § 29 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 sowie in Nationalparken;

c) auf Kinderspielplätzen;

d) auf Böden von Sport- und Freizeiteinrichtungen, wenn ein regelmäßiger oder häufiger Hautkontakt mit dem Boden zu erwarten ist;

e) in der freien Landschaft im Bereich von Hecken sowie Busch- und Gehölzgruppen;

f) auf Mager- und Trockenstandorten;

g) auf Almen und sonstigem alpinen Grünland;

h) auf Streuwiesen, Feuchtwiesen, Schilf- und Röhrichtzonen;

i) im Bereich fließender Gewässer einschließlich ihrer Begleitgehölze, gemessen von der Kronentraufe, jedenfalls aber innerhalb eines 5 m breiten Streifens, gemessen von der Mittelwasseranschlagslinie;

j) bei Entwässerungsgräben, die einer ständigen Wartung bedürfen, innerhalb eines 1 m breiten Streifens, gemessen von der Grabenoberkante;

k) bei stehenden Gewässern innerhalb eines 10 m breiten Streifens, gemessen von der jeweils aktuellen Wasseranschlagslinie, sowie darüber hinausgehend bei stehenden Gewässern über 50 ha Wasserfläche, bezogen auf den Mittelwasserstand, im Bereich der bei einem 10- jährlichen Hochwasser überfluteten Bereiche und bei stehenden Gewässern bis 50 ha Wasserfläche, bezogen auf den Mittelwasserstand, im Bereich der Ufer und Begleitgehölze, mindestens aber innerhalb eines 10 m breiten Streifens, gemessen von der Mittelwasseranschlagslinie.

§ 5 Zulässigkeit der Verwendung von Klärschlammkompost

§ 5 § 5

(1) Die Verwendung von unvermischtem oder beigemengtem Klärschlammkompost ist auf landwirtschaftlichen Böden vorbehaltlich der Verbote gemäß § 4 Z 1 und 3 sowie der Zulässigkeit nach anderen Vorschriften nur zulässig, wenn es sich dabei um Qualitätsklärschlammkompost handelt und folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

1. Die Böden dürfen nicht dienen:

a) unmittelbar der Produktion von Nahrungsmitteln (zB Ackerflächen für Getreide, Kartoffeln, Gemüse, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen);

b) mittelbar der Produktion von Nahrungsmitteln (zB Ackerfutterflächen, Dauergrünland, Wechselgrünland, Weideflächen).

Eine solche Verwendung der Böden darf auch nicht in den auf die Verwendung von Qualitätsklärschlammkompost folgenden vier Jahren erfolgen.

2. Die Abgabe des Qualitätsklärschlammkompostes an den Nutzungsberechtigten des Bodens oder den für die Verwendung Beauftragten muss unmittelbar vom Komposthersteller oder Importeur gemäß § 11 Abs. 1 der Kompostverordnung erfolgt sein. Und:

3. Die in der Anlage 4, Teil 2, Punkt I 2 und Punkt II 2 der Kompostverordnung empfohlenen Höchstmengen dürfen im jeweiligen Anwendungsbereich bezogen auf unvermischten Qualitätsklärschlammkompost nicht überschritten werden.

(2) Auf anderen als landwirtschaftlichen Böden ist die Verwendung von unvermischtem oder beigemengtem Klärschlammkompost vorbehaltlich der Verbote gemäß § 4 Z 1 und 3 sowie der Zulässigkeit nach anderen Vorschriften nur zulässig, wenn dieser zumindest der Qualitätsklasse B im Sinn der Kompostverordnung entspricht. Eine Verwendung für den Landschaftsbau zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Bodenfunktionen darf überdies nur im dazu erforderlichen Umfang erfolgen.

§ 6 Aufzeichnungen über Klärschlamm

§ 6 § 6

(1) Die Hersteller und Importeure von Klärschlamm haben fortlaufend Register zu führen, in denen Folgendes zu vermerken ist:

1. die erzeugten Schlammmengen,

2. die Art der Behandlung des Klärschlammes,

3. die Namen und Anschriften der Empfänger der Klärschlämme sowie

4. die abgegebene Menge und das Datum der Abgabe.

(2) Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 30 kg BSB 5 pro Tag haben der Landesregierung jeweils bis zum 31. März jeden Jahres die Angaben gemäß Abs 1 für das vorangegangene Jahr schriftlich bekannt zu geben.

(3) Die gemäß Abs. 2 bekannt gegebenen Daten sind in das Materialregister des Landes Salzburg aufzunehmen und dienen mit als Grundlage für den zusammenfassenden Bericht an die Kommission der Europäischen Union entsprechend der Richtlinie des Rates 86/278/EWG über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft.

§ 7 Aufzeichnungen über Klärschlammkompost

§ 7 § 7

(1) Die Hersteller und Importeure von Klärschlammkompost haben fortlaufend Register zu führen, in denen Folgendes vermerkt wird:

1. die erzeugten Klärschlammkompostmengen und die für die Verwendung auf landwirtschaftlichen Böden abgegebenen Mengen an Qualitätsklärschlammkompost;

2. die Analyseergebnisse der Untersuchungen des kompostierten Klärschlammes gemäß § 9 Abs. 1 und Anlage 1, Teil 2, Tabelle 2c der Kompostverordnung;

3. die Namen und Anschriften der Empfänger der Klärschlammkomposte sowie bei Verwendung von Qualitätsklärschlammkompost auf landwirtschaftlichen Böden die Orte (Parzelle, KG) ihrer Verwendung.

(2) Die Hersteller und Importeure von Klärschlammkompost haben innerhalb von drei Monaten nach Ende eines Kalenderjahres die Angaben gemäß Abs. 1 für das abgelaufene Jahr der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben.

(3) Die Hersteller und Importeure von Klärschlammkompost haben bei der Abgabe von Klärschlammkompost an den Abnahmeberechtigten eine Bestätigung darüber auszustellen, in der die Namen und Anschriften des Transporteurs und des Abnehmers, die übergebene Kompostmenge unter Angabe der Kompostausgangschargen, das Datum und die Bestätigung der Übernahme und bei der Aufbringung auf Böden die genaue Angabe der Flächen sowie deren Nutzung mit Aufbringungsmenge anzuführen sind. Eine Durchschrift davon ist vom Hersteller oder Importeur über einen Zeitraum von zehn Jahren, nach Grundstücken geordnet, aufzubewahren.

(4) Die gemäß Abs. 2 bekannt gegebenen Daten sind in das Materialregister des Landes Salzburg aufzunehmen.

§ 8 Inkrafttreten

§ 8 § 8

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 des Bodenschutzgesetzes über das vom Land zu führende Klärschlammregister in Kraft.

§ 9 Umsetzungsklausel

§ 9 § 9

Die Verordnung dient, soweit eine Kompetenz des Landes besteht, der Umsetzung der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft und der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser.

§ 10 Informationsverfahrenshinweis

§ 10 § 10

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften unter der Notifikationsnummer 2002/146/A notifiziert.

§ 11 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

§ 11 § 11

(1) § 3 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 55/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(2) § 6 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2016 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.