(1) Die Hersteller und Importeure von Klärschlamm haben fortlaufend Register zu führen, in denen Folgendes zu vermerken ist:
1. die erzeugten Schlammmengen,
2. die Art der Behandlung des Klärschlammes,
3. die Namen und Anschriften der Empfänger der Klärschlämme sowie
4. die abgegebene Menge und das Datum der Abgabe.
(2) Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 30 kg BSB 5 pro Tag haben der Landesregierung jeweils bis zum 31. März jeden Jahres die Angaben gemäß Abs 1 für das vorangegangene Jahr schriftlich bekannt zu geben.
(3) Die gemäß Abs. 2 bekannt gegebenen Daten sind in das Materialregister des Landes Salzburg aufzunehmen und dienen mit als Grundlage für den zusammenfassenden Bericht an die Kommission der Europäischen Union entsprechend der Richtlinie des Rates 86/278/EWG über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft.
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