(1) Zweck dieser Verordnung ist es, die Verwendung von Klärschlamm, Klärschlammmischungen oder Klärschlammkompost auf Böden so zu regeln, dass für Mensch, Tier und Vegetation schädliche Einflüsse auf Böden vermieden werden.
(2) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf alle Böden, auf die sich das Bodenschutzgesetz gemäß dessen §§ 1 und 2 bezieht. Auf Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975 findet die Verordnung nur so weit Anwendung, soweit sie den Schutz landwirtschaftlicher Flächen bezweckt.
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