(1) Die Verwendung von Klärschlamm und Klärschlammmischungen auf Böden ist verboten.
(2) Dieses Verbot gilt nicht:
1. für mit landwirtschaftlichen Abwässern vermischte und durch mindestens dreimonatige Lagerung hygienisierte Klärgrubeninhalte oder Klärschlämme aus häuslichen Abwässern des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes, wenn die Voraussetzungen der Anlage 1 zum Salzburger Bautechnikgesetz 2015 jeweils Z 1 bis 3 und 6 vorliegen;
2. für Klärschlämme und Klärschlammmischungen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlagen, für die bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in Fließgewässer die 3.
Emissionsverordnung für kommunales Abwasser, BGBl Nr 869/1993, zur Anwendung kommt.
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