Die Verwendung von unvermischtem oder beigemengtem Klärschlammkompost ist verboten:
1. auf Böden während der Zeit vom 1. November bis 31. März jedes Jahres;
2. auf landwirtschaftlichen Böden, soweit sie nicht gemäß § 5 Abs. 1 zulässig ist;
3. vorbehaltlich sich aus anderen Vorschriften ergebender Verbote
a) in Lebensräumen gemäß § 24 Abs. 1 lit. a und d des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (Moore usw, alpines Ödland einschließlich Gletscher und deren Umfeld);
b) in geschützten Landschaftsteilen mit ökologischer Schutzfunktion gemäß § 12 Abs. 1, in Naturschutzgebieten gemäß § 19, in Europaschutzgebieten gemäß § 22a und in Pflanzenschutzgebieten gemäß § 29 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 sowie in Nationalparken;
c) auf Kinderspielplätzen;
d) auf Böden von Sport- und Freizeiteinrichtungen, wenn ein regelmäßiger oder häufiger Hautkontakt mit dem Boden zu erwarten ist;
e) in der freien Landschaft im Bereich von Hecken sowie Busch- und Gehölzgruppen;
f) auf Mager- und Trockenstandorten;
g) auf Almen und sonstigem alpinen Grünland;
h) auf Streuwiesen, Feuchtwiesen, Schilf- und Röhrichtzonen;
i) im Bereich fließender Gewässer einschließlich ihrer Begleitgehölze, gemessen von der Kronentraufe, jedenfalls aber innerhalb eines 5 m breiten Streifens, gemessen von der Mittelwasseranschlagslinie;
j) bei Entwässerungsgräben, die einer ständigen Wartung bedürfen, innerhalb eines 1 m breiten Streifens, gemessen von der Grabenoberkante;
k) bei stehenden Gewässern innerhalb eines 10 m breiten Streifens, gemessen von der jeweils aktuellen Wasseranschlagslinie, sowie darüber hinausgehend bei stehenden Gewässern über 50 ha Wasserfläche, bezogen auf den Mittelwasserstand, im Bereich der bei einem 10- jährlichen Hochwasser überfluteten Bereiche und bei stehenden Gewässern bis 50 ha Wasserfläche, bezogen auf den Mittelwasserstand, im Bereich der Ufer und Begleitgehölze, mindestens aber innerhalb eines 10 m breiten Streifens, gemessen von der Mittelwasseranschlagslinie.
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