(1) Die Hersteller und Importeure von Klärschlammkompost haben fortlaufend Register zu führen, in denen Folgendes vermerkt wird:
1. die erzeugten Klärschlammkompostmengen und die für die Verwendung auf landwirtschaftlichen Böden abgegebenen Mengen an Qualitätsklärschlammkompost;
2. die Analyseergebnisse der Untersuchungen des kompostierten Klärschlammes gemäß § 9 Abs. 1 und Anlage 1, Teil 2, Tabelle 2c der Kompostverordnung;
3. die Namen und Anschriften der Empfänger der Klärschlammkomposte sowie bei Verwendung von Qualitätsklärschlammkompost auf landwirtschaftlichen Böden die Orte (Parzelle, KG) ihrer Verwendung.
(2) Die Hersteller und Importeure von Klärschlammkompost haben innerhalb von drei Monaten nach Ende eines Kalenderjahres die Angaben gemäß Abs. 1 für das abgelaufene Jahr der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben.
(3) Die Hersteller und Importeure von Klärschlammkompost haben bei der Abgabe von Klärschlammkompost an den Abnahmeberechtigten eine Bestätigung darüber auszustellen, in der die Namen und Anschriften des Transporteurs und des Abnehmers, die übergebene Kompostmenge unter Angabe der Kompostausgangschargen, das Datum und die Bestätigung der Übernahme und bei der Aufbringung auf Böden die genaue Angabe der Flächen sowie deren Nutzung mit Aufbringungsmenge anzuführen sind. Eine Durchschrift davon ist vom Hersteller oder Importeur über einen Zeitraum von zehn Jahren, nach Grundstücken geordnet, aufzubewahren.
(4) Die gemäß Abs. 2 bekannt gegebenen Daten sind in das Materialregister des Landes Salzburg aufzunehmen.
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