(1) Die Verwendung von unvermischtem oder beigemengtem Klärschlammkompost ist auf landwirtschaftlichen Böden vorbehaltlich der Verbote gemäß § 4 Z 1 und 3 sowie der Zulässigkeit nach anderen Vorschriften nur zulässig, wenn es sich dabei um Qualitätsklärschlammkompost handelt und folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
1. Die Böden dürfen nicht dienen:
a) unmittelbar der Produktion von Nahrungsmitteln (zB Ackerflächen für Getreide, Kartoffeln, Gemüse, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen);
b) mittelbar der Produktion von Nahrungsmitteln (zB Ackerfutterflächen, Dauergrünland, Wechselgrünland, Weideflächen).
Eine solche Verwendung der Böden darf auch nicht in den auf die Verwendung von Qualitätsklärschlammkompost folgenden vier Jahren erfolgen.
2. Die Abgabe des Qualitätsklärschlammkompostes an den Nutzungsberechtigten des Bodens oder den für die Verwendung Beauftragten muss unmittelbar vom Komposthersteller oder Importeur gemäß § 11 Abs. 1 der Kompostverordnung erfolgt sein. Und:
3. Die in der Anlage 4, Teil 2, Punkt I 2 und Punkt II 2 der Kompostverordnung empfohlenen Höchstmengen dürfen im jeweiligen Anwendungsbereich bezogen auf unvermischten Qualitätsklärschlammkompost nicht überschritten werden.
(2) Auf anderen als landwirtschaftlichen Böden ist die Verwendung von unvermischtem oder beigemengtem Klärschlammkompost vorbehaltlich der Verbote gemäß § 4 Z 1 und 3 sowie der Zulässigkeit nach anderen Vorschriften nur zulässig, wenn dieser zumindest der Qualitätsklasse B im Sinn der Kompostverordnung entspricht. Eine Verwendung für den Landschaftsbau zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Bodenfunktionen darf überdies nur im dazu erforderlichen Umfang erfolgen.
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