Vorwort
§ 1 Persönliche Voraussetzungen
§ 1 § 1
(1) Vorrichtungen zum Fangen von Wild dürfen nur von Personen verwendet werden, die die zur ordnungsgemäßen Handhabung (Auswahl, Aufstellung, Bedienung, Kontrolle udgl) der Vorrichtungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem von der Salzburger Jägerschaft abzuhaltenden Schulungskurs erworben und nachgewiesen haben. Über den erfolgreichen Besuch des Schulungskurses ist eine Bescheinigung der Salzburger Jägerschaft auszustellen.
(2) Der Schulungskurs hat
a) für die Verwendung von Lebendfangfallen mindestens 8 Stunden;
b) für die Verwendung von Abzugeisen mindestens 16 Stunden zu umfassen. Er besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
(3) Im theoretischen Teil sind die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung der Fallen, Fallenkunde (Ausstattung, Funktion, Verwendungsmöglichkeiten usw) und Kenntnisse über Warnzeichen zu vermitteln. Der praktische Teil hat die Auswahl der Fanggeräte, die Errichtung von Fangbunkern und das richtige Aufstellen der Fallen und Warntafeln zu enthalten. Muster für entsprechende Warnzeichen (Hinweistafeln) sind von der Salzburger Jägerschaft aufzulegen.
§ 2 Zulässige Totschlagsfallen
§ 2 § 2
Aufgrund einer Anordnung nach § 72a Abs 2 JG dürfen nur Abzugeisen verwendet werden, die gemäß den §§ 3 und 4 auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft und mit einer Kennzahl versehen sind.
§ 3 Kennzeichnung von Abzugeisen
§ 3 § 3
(1) Die Besitzer von Abzugeisen müssen diese vor ihrer erstmaligen Verwendung von der Salzburger Jägerschaft mit einer Kennzahl kennzeichnen lassen. Die Kennzeichnung hat durch Einstanzen der Kennzahl in einen der beiden Fangbügel zu erfolgen.
(2) Die Kennzahl darf nur eingestanzt werden, wenn die Funktionsfähigkeit des Abzugeisens (§ 4 Abs. 2) festgestellt worden ist.
(3) Die Salzburger Jägerschaft hat Aufzeichnungen über Namen und Anschriften der Besitzer der gekennzeichneten Abzugeisen mit Angabe der jeweiligen Kennzahlen zu führen und diese personenbezogenen Daten der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Abzugeisen verwendet werden sollen, bekanntzugeben. Die Weitergabe eines gekennzeichneten Abzugeisens ist der Salzburger Jägerschaft vom bisherigen Besitzer mitzuteilen.
§ 4 Überprüfung der Funktion der Abzugeisen
§ 4 § 4
(1) Die Abzugeisen sind auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen:
1. vor ihrer erstmaligen Verwendung;
2. in Abständen von längstens fünf Jahren, wenn die Fallen auf Grund einer Anordnung gemäß § 72a Abs 2 JG verwendet werden dürfen.
(2) Die Funktionsfähigkeit des Abzugeisens ist dann gegeben, wenn sich der Abzugsmechanismus in einem einwandfreien, störungsfreien Zustand befindet und die Spannkraft der Federn bei Abzugeisen bis 60 cm Durchmesser für Beutegreifer bis zur Mardergröße im gespannten Zustand 50 kg, bei nur einer Feder 100 kg, für Abzugeisen über 60 cm für jede Federseite 100 kg beträgt.
(3) Nicht mehr funktionsfähige Abzugeisen sind, wenn ihre Weiterverwendung beabsichtigt ist, innerhalb von zwei Monaten neuerlich zur Überprüfung vorzulegen. Entspricht das Abzugeisen noch immer nicht den Anforderungen, hat die Salzburger Jägerschaft die allenfalls eingestanzte Kennzahl als ungültig zu kennzeichnen. Hievon sind die Landesregierung und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
§ 5 Zulässige Lebendfangfallen
§ 5 § 5
(1) Gemäß § 72a Abs 1 JG sind nur Fanggeräte zulässig, deren kastenförmiger oder röhrenförmiger Fangraum aus Holz oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht und in denen das einschliefende Tier durch einen Auslösemechanismus, welcher auf das Gewicht des jeweils zum Fang beabsichtigten Wildtieres abzustimmen ist, lebend gefangen wird.
(2) Lebendfangfallen müssen so beschaffen sein, daß das Tier unversehrt gefangen wird. Werden Fallen aus Gittermaterial verwendet, sind diese beim Fangeinsatz seitlich und nach oben vollkommen zu verblenden. Die geschlossene Falle muß im Fangraum eine Luftzirkulation zulassen.
(3) Die Fangvorrichtungen sind gemäß § 72a Abs 4 zu überprüfen.
§ 6 Aufstellen von Fallen
§ 6 § 6
(1) Die Aufstellungsorte von Fallen sind vom Berechtigten einvernehmlich mit dem Jagdinhaber festzulegen und dem Grundeigentümer bekanntzugeben. Bei der Aufstellung von Fallen an Gewässern ist außerdem der Bewirtschafter des Fischwassers (§ 8 des Fischereigesetzes 2002) vom Aufstellungsort zu informieren.
(2) Das Aufstellen von Abzugeisen ist im Nahbereich von Siedlungen, Wegen und Ausflugszielen untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für solche Abzugeisen, die in Fangbunkern aufgestellt werden.
(3) Frei ausgelegte Abzugeisen sind nach oben gegen Sicht zu verblenden (Greifvogelschutz).
§ 7 Einziehung von Fallen
§ 7 § 7
Fallen, deren Verwendung gemäß den §§ 2 oder 5 nicht zulässig ist, sind von der Jagdbehörde unter den Voraussetzungen des § 159 Abs. 2 JG einzuziehen.
§ 8 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 8 § 8
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Wildfallen-Verordnung, LGBl Nr 53/1989, außer Kraft.
(3) Überprüfungen von Abzugeisen gemäß § 5 der im Abs. 2 genannten Verordnung gelten als Überprüfungen nach dieser Verordnung.
(4) Bescheinigungen über erfolgreich abgelegte Schulungskurse gemäß § 1 der im Abs. 2 genannten Verordnung gelten als Bescheinigungen nach dieser Verordnung.
(5) § 3 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2019 tritt mit 18. April 2019 in Kraft.
(6) Die §§ 2, 4 Abs 1, 5 Abs 1 und 3 sowie 6 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 treten mit 7. April 2020 in Kraft.