(1) Die Aufstellungsorte von Fallen sind vom Berechtigten einvernehmlich mit dem Jagdinhaber festzulegen und dem Grundeigentümer bekanntzugeben. Bei der Aufstellung von Fallen an Gewässern ist außerdem der Bewirtschafter des Fischwassers (§ 8 des Fischereigesetzes 2002) vom Aufstellungsort zu informieren.
(2) Das Aufstellen von Abzugeisen ist im Nahbereich von Siedlungen, Wegen und Ausflugszielen untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für solche Abzugeisen, die in Fangbunkern aufgestellt werden.
(3) Frei ausgelegte Abzugeisen sind nach oben gegen Sicht zu verblenden (Greifvogelschutz).
Keine Verweise gefunden
Rückverweise