LandesrechtSalzburgVerordnungenWildfallen-Verordnung 1996§ 3

§ 3Kennzeichnung von Abzugeisen

In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date

(1) Die Besitzer von Abzugeisen müssen diese vor ihrer erstmaligen Verwendung von der Salzburger Jägerschaft mit einer Kennzahl kennzeichnen lassen. Die Kennzeichnung hat durch Einstanzen der Kennzahl in einen der beiden Fangbügel zu erfolgen.

(2) Die Kennzahl darf nur eingestanzt werden, wenn die Funktionsfähigkeit des Abzugeisens (§ 4 Abs. 2) festgestellt worden ist.

(3) Die Salzburger Jägerschaft hat Aufzeichnungen über Namen und Anschriften der Besitzer der gekennzeichneten Abzugeisen mit Angabe der jeweiligen Kennzahlen zu führen und diese personenbezogenen Daten der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Abzugeisen verwendet werden sollen, bekanntzugeben. Die Weitergabe eines gekennzeichneten Abzugeisens ist der Salzburger Jägerschaft vom bisherigen Besitzer mitzuteilen.

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