(1) Gemäß § 72a Abs 1 JG sind nur Fanggeräte zulässig, deren kastenförmiger oder röhrenförmiger Fangraum aus Holz oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht und in denen das einschliefende Tier durch einen Auslösemechanismus, welcher auf das Gewicht des jeweils zum Fang beabsichtigten Wildtieres abzustimmen ist, lebend gefangen wird.
(2) Lebendfangfallen müssen so beschaffen sein, daß das Tier unversehrt gefangen wird. Werden Fallen aus Gittermaterial verwendet, sind diese beim Fangeinsatz seitlich und nach oben vollkommen zu verblenden. Die geschlossene Falle muß im Fangraum eine Luftzirkulation zulassen.
(3) Die Fangvorrichtungen sind gemäß § 72a Abs 4 zu überprüfen.
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