(1) Vorrichtungen zum Fangen von Wild dürfen nur von Personen verwendet werden, die die zur ordnungsgemäßen Handhabung (Auswahl, Aufstellung, Bedienung, Kontrolle udgl) der Vorrichtungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem von der Salzburger Jägerschaft abzuhaltenden Schulungskurs erworben und nachgewiesen haben. Über den erfolgreichen Besuch des Schulungskurses ist eine Bescheinigung der Salzburger Jägerschaft auszustellen.
(2) Der Schulungskurs hat
a) für die Verwendung von Lebendfangfallen mindestens 8 Stunden;
b) für die Verwendung von Abzugeisen mindestens 16 Stunden zu umfassen. Er besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
(3) Im theoretischen Teil sind die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung der Fallen, Fallenkunde (Ausstattung, Funktion, Verwendungsmöglichkeiten usw) und Kenntnisse über Warnzeichen zu vermitteln. Der praktische Teil hat die Auswahl der Fanggeräte, die Errichtung von Fangbunkern und das richtige Aufstellen der Fallen und Warntafeln zu enthalten. Muster für entsprechende Warnzeichen (Hinweistafeln) sind von der Salzburger Jägerschaft aufzulegen.
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