(1) Die Abzugeisen sind auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen:
1. vor ihrer erstmaligen Verwendung;
2. in Abständen von längstens fünf Jahren, wenn die Fallen auf Grund einer Anordnung gemäß § 72a Abs 2 JG verwendet werden dürfen.
(2) Die Funktionsfähigkeit des Abzugeisens ist dann gegeben, wenn sich der Abzugsmechanismus in einem einwandfreien, störungsfreien Zustand befindet und die Spannkraft der Federn bei Abzugeisen bis 60 cm Durchmesser für Beutegreifer bis zur Mardergröße im gespannten Zustand 50 kg, bei nur einer Feder 100 kg, für Abzugeisen über 60 cm für jede Federseite 100 kg beträgt.
(3) Nicht mehr funktionsfähige Abzugeisen sind, wenn ihre Weiterverwendung beabsichtigt ist, innerhalb von zwei Monaten neuerlich zur Überprüfung vorzulegen. Entspricht das Abzugeisen noch immer nicht den Anforderungen, hat die Salzburger Jägerschaft die allenfalls eingestanzte Kennzahl als ungültig zu kennzeichnen. Hievon sind die Landesregierung und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
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