Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Zur Ausbildung der Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten von Krankenanstalten (Krankenhausverwaltern) können Ausbildungslehrgänge eingerichtet werden.
(2) Die Ausbildung hat dem Erlangen und Vertiefen der für die Verwaltung einer Krankenanstalt erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zu dienen.
(3) Die auf Grund landesgesetzlicher dienstrechtlicher Vorschriften bestimmten Ausbildungserfordernisse werden durch diese Verordnung nicht berührt; insbesondere wird das Erfordernis der Grundausbildung im Landes- und Gemeindedienst durch den Besuch und den Abschluß eines Ausbildungslehrganges nicht ersetzt.
§ 2
§ 2
(1) Sofern der Ausbildungslehrgang nicht vom Land oder einer Gemeinde des Landes geführt wird, dürfen hiefür nur Einrichtungen herangezogen werden, die die personellen und sachlichen Voraussetzungen erbringen, um die Erreichung des Ausbildungszieles zu gewährleisten.
(2) Die Durchführung von Ausbildungslehrgängen im Land Salzburg, die nicht von Gebietskörperschaften geführt werden. bedarf der Bewilligung der Landesregierung, die zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
§ 3
§ 3
(1) Der Ausbildungslehrgang hat unter der Leitung eines Lehrgangsleiters zu stehen, welcher die fachlichen Voraussetzungen für diese Tätigkeit besitzt. Die Bestellung eines Stellvertreters ist zulässig.
(2) Als Lehrkräfte dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren sind. Die Liste der Lehrkräfte ist unter Angabe der unterrichteten Gegenstände der Landesregierung zum Zeitpunkt des Beginnes des Ausbildungslehrganges mitzuteilen.
(3) Die Teilnahme einer Mindestzahl von zehn Personen hat gewährleistet zu sein. Nach Maßgabe der möglichen Teilnehmerzahl sind alle Interessenten, die die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen, zum Ausbildungslehrgang zuzulassen. Ist dies nicht möglich, so sind außer allfälligen im Dienste der betreffenden Einrichtung stehenden Interessenten die Bewerber in der Reihenfolge des Einlangens ihrer Teilnahmemeldungen zu berücksichtigen.
(4) Die beabsichtige Abhaltung eines Ausbildungslehrganges ist unter Angabe der Aufnahmebedingungen, der möglichen Teilnehmerzahl, des Veranstalters, der Dauer und der Stelle, bei der die Anmeldung zu erfolgen hat, von der veranstaltenden Einrichtung zeitgerecht öffentlich bekanntzumachen.
§ 4
§ 4
(1) Zum Besuch eines Ausbildungslehrganges dürfen von der veranstaltenden Einrichtung nur Bewerber zugelassen werden, die
1. eine Reifeprüfung einer allgemein- oder berufsbildenden höheren Schule oder eine frühere gleichartige Prüfung oder dieser im Landes- oder Gemeindedienst gleichgestellte Prüfung abgelegt haben oder
2. eine mindestens zehnjährige Berufstätigkeit im Verwaltungsdienst einer Krankenanstalt nachweisen können.
(2) Eine Unterschreitung der geforderten Dauer der Berufstätigkeit nach Abs. 1 Z. 2 kann nachgesehen werden, wenn die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist.
(3) Die Liste der Teilnehmer und allfällige Änderungen hieran sind der Landesregierung jeweils unverzüglich mitzuteilen.
§ 5
§ 5
(1) Die Ausbildung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil von insgesamt mindestens 1200 Stunden zu umfassen. Die theoretische Ausbildung kann in mehreren Teilseminaren erfolgen, die Gesamtdauer der Ausbildung soll dabei drei Jahre nicht überschreiten.
(2) Die theoretische Ausbildung hat mindestens 480 Unterrichtsstunden in folgenden Gegenständen zu umfassen:
Unterrichtsfach Mindeststunden
1. allgemeine Volkswirtschaftslehre 16
2. allgemeine Betriebswirtschaftslehre 32
3. Planung und Bau von Krankenanstalten 24
4. Betriebstechnik in Krankenanstalten 16
5. Grundlagen der Medizin und des ärztlichen
Krankenhausdienstes 8
6. Krankenhausbetriebslehre 24
7. Organisation des Pflegedienstes 16
8. Finanz- und Rechnungswesen in Krankenanstalten 32
9. Kostenrechnung in Krankenanstalten 24
10. Krankenhaushygiene 8
11. Statistik 16
12. Planung und Organisation im Krankenhausbetrieb 64
13. Gesundheitsökonomie 8
14. Rechtsnormen im Krankenhaus 40
15. EDV in Krankenanstalten 24
16. Betriebspsychologie 8
17. Einführung in das Sozial- und Arbeitsrecht 16
18. Krankenhausleitung und Personalführung 32
19. Einführung in die Ernährungslehre 8
20. Öffentlichkeitsarbeit in Krankenanstalten 8
21. Einführung in europäische und außereuropäische
Gesundheitssysteme unter besonderer
Berücksichtigung des Krankenhauswesens 24
(3) Die praktische Ausbildung hat mindestens 720 Stunden zu umfassen. Dabei ist dem Lehrgangsteilnehmer Gelegenheit zu geben, die einzelnen Bereiche einer Krankenanstalt kennenzulernen. Außerdem hat er mindestens drei Hausarbeiten (Fallstudien) zu erstellen. Die praktische Ausbildung soll nach Möglichkeit nicht in der Krankenanstalt absolviert werden, in der der Lehrgangsteilnehmer beschäftigt ist. Mindestens jedoch sind 160 Stunden der praktischen Ausbildung in einer anderen Krankenanstalt zu absolvieren. Die praktische Ausbildung hat auch eine Tätigkeit im Pflegebereich von 160 Stunden zu umfassen.
(4) Ferner soll während der Ausbildungszeit eine Studienfahrt durchgeführt werden, bei der die Lehrgangsteilnehmer die Gelegenheit haben, die verschiedenen Typen von Krankenanstalten und bedeutsame Krankenhausbauten kennenzulernen.
§ 6
§ 6
(1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges sind während der Ausbildungszeit in folgenden Unterrichtsfächern schriftliche Einzelprüfungen durchzuführen:
1. allgemeine Volkswirtschaftslehre;
2. allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
3. Finanz- und Rechnungswesen in Krankenanstalten;
4. Kostenrechnung in Krankenanstalten;
5. Rechtsnormen im Krankenhaus.
(2) Aus dem Unterrichtsfach "Planung und Organisation im Krankenhausbetrieb" ist eine schriftliche Abschlußarbeit zu erstellen.
(3) Ferner hat sich der Lehrgangsteilnehmer aus den Fächern "Betriebstechnik in Krankenanstalten", "EDV in Krankenanstalten" oder "Einführung in das Sozial- und Arbeitsrecht" mindestens in einem von ihm ausgewählten Prüfungsgebiet einer weiteren schriftlichen Prüfung zu unterziehen.
§ 7
§ 7
(1) Als Prüfungskalkül gelten die Noten "sehr gut", "gut", "befriedigend", "genügend" und "ungenügend".
(2) Bei ungenügendem Erfolg in einem Gegenstand kann eine Wiederholungsprüfung beim Vortragenden im betreffenden Unterrichtsfach abgelegt werden. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig.
§ 8
§ 8
(1) Nach Absolvierung der Ausbildung und erfolgreicher Ablegung der im § 6 vorgesehenen Prüfungen sowie positiver Beurteilung der Abschlußarbeit ist ein Abschlußzeugnis (Diplom) auszustellen. Dieses hat das Gesamtkalkül "mit ausgezeichnetem Erfolg" oder "mit Erfolg" zu enthalten.
(2) Das Gesamtkalkül "mit ausgezeichnetem Erfolg" ist gegeben, wenn in mindestens der Hälfte der Prüfungsgegenstände als Prüfungskalkül die Note "sehr gut", bei der anderen Hälfte die Note "gut" erzielt worden ist. Wurde in einem Prüfungsgegenstand die Note "befriedigend" erzielt, muß dieses Kalkül durch die Note "sehr gut" in zwei weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen sein. Die Note "genügend" schließt das Gesamtkalkül "mit ausgezeichnetem Erfolg" aus.
(3) Das Abschlußzeugnis hat außerdem die Lehrgangsdauer sowie die unterrichteten und geprüften Fächer mit der jeweiligen Stundenanzahl und dem jeweiligen Prüfungskalkül zu enthalten.
(4) Schließlich hat das Abschlußzeugnis auch noch einen Hinweis darauf zu enthalten, daß der Absolvent des Ausbildungslehrganges das besondere Ausbildungserfordernis nach § 15 Abs. 1 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl. Nr. 97, in der geltenden Fassung für die verantwortliche Leitung der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt erbracht hat und sich im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit im Verwaltungsdienst einer Krankenanstalt als "Diplomierter Krankenhausbetriebswirt" bezeichnen darf.
§ 9
§ 9
(1) Der Landesregierung obliegt neben der Besorgung der in dieser Verordnung ausdrücklich geregelten Aufgaben als Aufsichtsbehörde die Aufsicht über Ausbildungslehrgänge.
(2) Der Aufsichtsbehörde sind alle Veranstaltungen im Zuge des Ausbildungslehrganges (Stundenpläne, Studienfahrten, Prüfungstermine) jeweils rechtzeitig bekanntzugeben.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung ihrer Aufsichtspflicht zu Veranstaltungen im Zuge des Ausbildungslehrganges Aufsichtsorgane entsenden, denen die Teilnahme jederzeit zu ermöglichen ist. Weiters ist den Aufsichtsorganen auf Verlangen Einblick in die Unterlagen des Ausbildungslehrganges zu geben und Auskunft zu erteilen.
§ 10
§ 10
Eine nicht auf Grund dieser Verordnung zurückgelegte Ausbildung auf dem Gebiet der Betriebsführung einer Krankenanstalt kann von der Landesregierung als Ausbildung nach dieser Verordnung anerkannt werden, wenn deren Ausbildungsansprüche erfüllt worden sind.