§ 3
(1) Der Ausbildungslehrgang hat unter der Leitung eines Lehrgangsleiters zu stehen, welcher die fachlichen Voraussetzungen für diese Tätigkeit besitzt. Die Bestellung eines Stellvertreters ist zulässig.
(2) Als Lehrkräfte dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren sind. Die Liste der Lehrkräfte ist unter Angabe der unterrichteten Gegenstände der Landesregierung zum Zeitpunkt des Beginnes des Ausbildungslehrganges mitzuteilen.
(3) Die Teilnahme einer Mindestzahl von zehn Personen hat gewährleistet zu sein. Nach Maßgabe der möglichen Teilnehmerzahl sind alle Interessenten, die die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen, zum Ausbildungslehrgang zuzulassen. Ist dies nicht möglich, so sind außer allfälligen im Dienste der betreffenden Einrichtung stehenden Interessenten die Bewerber in der Reihenfolge des Einlangens ihrer Teilnahmemeldungen zu berücksichtigen.
(4) Die beabsichtige Abhaltung eines Ausbildungslehrganges ist unter Angabe der Aufnahmebedingungen, der möglichen Teilnehmerzahl, des Veranstalters, der Dauer und der Stelle, bei der die Anmeldung zu erfolgen hat, von der veranstaltenden Einrichtung zeitgerecht öffentlich bekanntzumachen.
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