§ 6
(1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges sind während der Ausbildungszeit in folgenden Unterrichtsfächern schriftliche Einzelprüfungen durchzuführen:
1. allgemeine Volkswirtschaftslehre;
2. allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
3. Finanz- und Rechnungswesen in Krankenanstalten;
4. Kostenrechnung in Krankenanstalten;
5. Rechtsnormen im Krankenhaus.
(2) Aus dem Unterrichtsfach "Planung und Organisation im Krankenhausbetrieb" ist eine schriftliche Abschlußarbeit zu erstellen.
(3) Ferner hat sich der Lehrgangsteilnehmer aus den Fächern "Betriebstechnik in Krankenanstalten", "EDV in Krankenanstalten" oder "Einführung in das Sozial- und Arbeitsrecht" mindestens in einem von ihm ausgewählten Prüfungsgebiet einer weiteren schriftlichen Prüfung zu unterziehen.
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