§ 4
(1) Zum Besuch eines Ausbildungslehrganges dürfen von der veranstaltenden Einrichtung nur Bewerber zugelassen werden, die
1. eine Reifeprüfung einer allgemein- oder berufsbildenden höheren Schule oder eine frühere gleichartige Prüfung oder dieser im Landes- oder Gemeindedienst gleichgestellte Prüfung abgelegt haben oder
2. eine mindestens zehnjährige Berufstätigkeit im Verwaltungsdienst einer Krankenanstalt nachweisen können.
(2) Eine Unterschreitung der geforderten Dauer der Berufstätigkeit nach Abs. 1 Z. 2 kann nachgesehen werden, wenn die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist.
(3) Die Liste der Teilnehmer und allfällige Änderungen hieran sind der Landesregierung jeweils unverzüglich mitzuteilen.
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