§ 2
(1) Sofern der Ausbildungslehrgang nicht vom Land oder einer Gemeinde des Landes geführt wird, dürfen hiefür nur Einrichtungen herangezogen werden, die die personellen und sachlichen Voraussetzungen erbringen, um die Erreichung des Ausbildungszieles zu gewährleisten.
(2) Die Durchführung von Ausbildungslehrgängen im Land Salzburg, die nicht von Gebietskörperschaften geführt werden. bedarf der Bewilligung der Landesregierung, die zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
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