§ 1
(1) Zur Ausbildung der Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten von Krankenanstalten (Krankenhausverwaltern) können Ausbildungslehrgänge eingerichtet werden.
(2) Die Ausbildung hat dem Erlangen und Vertiefen der für die Verwaltung einer Krankenanstalt erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zu dienen.
(3) Die auf Grund landesgesetzlicher dienstrechtlicher Vorschriften bestimmten Ausbildungserfordernisse werden durch diese Verordnung nicht berührt; insbesondere wird das Erfordernis der Grundausbildung im Landes- und Gemeindedienst durch den Besuch und den Abschluß eines Ausbildungslehrganges nicht ersetzt.
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